Das zum 01.12.2021 in Kraft getretene Telekommunikationsmodernisierungsgesetz (TKMoG) hat das schrittweise Auslaufen der derzeitigen betriebskostenrechtlichen Umlagefähigkeit der Entgelte für den TV-/Breitbandanschluss gemäß § 2 Nr. 15 a, b Betriebskostenverordnung (BetrKV) eingeläutet. Die Umlagefähigkeit ist für seit dem 01.12.2021 neu errichtete Anlagen bereits jetzt ausgeschlossen und nur noch für bestehende Anlagen bis zum 30.06.2024 möglich.
Für Wohnungsunternehmen, die bisher Vereinbarungen mit einer Abrechnung der Versorgungsentgelte über die Betriebskosten geschlossen oder solche geplant haben, bedeuten die gesetzlichen Änderungen nicht weniger als einen erzwungenen Strategiewechsel. Unmittelbarer Handlungsbedarf besteht ebenso bei neuen Anlagen mit einem Errichtungstermin nach dem 01.12.2021 sowie bei aktuellen Ausschreibungen und auslaufenden Betreiberverträgen.
Die Arbeitshilfe informiert über wesentliche Neuregelungen und deren Konsequenzen für jeweils unterschiedliche vertragliche Ausgangssituationen. Zudem wird mit verbreiteten Irrtümern bei der Interpretation des TKMoG aufgeräumt. Im Hinblick auf strategische Empfehlungshilfen für die künftige Gestaltung der Medienversorgung werden mehrere Versorgungsmodelle vorgestellt, auch wenn nicht alle anstehenden Fragen zum derzeitigen Zeitpunkt final bewertet werden können.
Die Arbeitshilfe finden Sie im Mitgliederbereich unserer Website unter GdW-Informationen.