Mit der vdw aktuell 15/2021 hatten wir Sie über die Reaktion der Finanzverwaltung auf das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 27.11.2019 zur Unternehmereigenschaft von Aufsichtsratsmitgliedern informiert. Das Bundesfinanzministerium (BMF) nimmt nunmehr in einem weiteren Schreiben weitere Klarstellungen zur Thematik vor. Das BMF-Schreiben vom 29.03.2022 finden Sie im Mitgliederbereich unserer Website unter GdW-Informationen.
Trägt ein Aufsichtsratsmitglied aufgrund einer nicht variablen Festvergütung kein Vergütungsrisiko, ist es nicht selbstständig tätig. Besteht die Vergütung eines Aufsichtsratsmitglieds dagegen sowohl aus festen als auch variablen Bestandteilen, ist es grundsätzlich selbstständig tätig, wenn die variablen Bestandteile im [Neu] Geschäftsjahr der Gesellschaft [zuvor: Kalenderjahr] mindestens 10% der gesamten Vergütung, einschließlich erhaltener Aufwandsentschädigungen, betragen.
Das BMF stellt darüber hinaus Folgendes klar:
– Bei der Prüfung, ob die variablen Bestandteile im Geschäftsjahr der Gesellschaft mindestens 10% der gesamten Vergütung, einschließlich erhaltener Aufwandsentschädigungen, betragen, sind nur die Vergütungsbestandteile zu berücksichtigen, die für Leistungen gezahlt werden, die in dem betreffenden Geschäftsjahr der Gesellschaft ausgeführt werden.
– Maßgeblicher Leistungszeitpunkt für die allgemeine Tätigkeit des Aufsichtsratsmitglieds ist der Ablauf des Geschäftsjahrs der Gesellschaft.
– Erhält ein Aufsichtsratsmitglied für die tatsächliche Teilnahme an einer Aufsichtsratssitzung Auslagenersatz und Sitzungsgeld, ist maßgeblicher Leistungszeitpunkt der Tag der Aufsichtsratssitzung.
– In die Prüfung der 10%-Grenze sind als variable Vergütungsbestandteile die Sitzungsgelder im Sinne des Abschnitt 2.2 Abs. 3 a Satz 4 UStAE1 aller geplanten Sitzungen eines Geschäftsjahrs der Gesellschaft, unabhängig von der tatsächlichen Teilnahme des Aufsichtsratsmitglieds, mit einzubeziehen.
– Maßgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung der 10%-Grenze ist der Beginn des Geschäftsjahrs der Gesellschaft; nachträgliche Änderungen bleiben unberücksichtigt.
Die Regelungen dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Die Anwendungsregelungen des bisherigen BMF-Schreibens vom 08.07.2021 (Übergangsregelungen) wurden dabei mit Blick auf das nunmehr erfolgende Abstellen auf das Geschäftsjahr einer Gesellschaft angepasst (siehe im Detail die Ausführungen unter Punkt III. und IV. des BMF-Schreibens vom 29.03.2022).