Mit Schreiben vom 11.03.2022 hatte sich der GdW an das BMF gewandt und um eine unbürokratische Lösung gebeten, damit Wohnungsunternehmen aus der Unterbringung von Ukraine-Flüchtlingen keine steuerlichen Nachteile erleiden. Nunmehr liegt – in einem atemberaubenden Tempo – die Reaktion des BMF darauf vor.
Das BMF und die obersten Finanzbehörden der Länder begrüßen ausdrücklich die Bereitschaft der deutschen Wohnungswirtschaft, Hilfeleistungen für Flüchtlinge aus der Ukraine zur Verfügung zu stellen. Im Hinblick auf die Unterstützungsangebote seitens der Wohnungsunternehmen wurden zwei Billigkeitsmaßnahmen erlassen – für den Bereich der Vermietungsgenossenschaften und im Zusammenhang mit der erweiterten Gewerbesteuerkürzung. Die BMF-Schreiben finden Sie unter den GdW-Informationen
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Vermietungsgenossenschaften (§ 5 Abs. 1 Nr. 10 KStG)
Bei Vermietungsgenossenschaften bleiben aus Billigkeitsgründen bis zum 31.12.2022 Einnahmen aus der Wohnraumüberlassung an Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine, die keine Mitglieder der Vermietungsgenossenschaft sind, bei der Berechnung der 10%-Einnahmengrenze i. S. d. § 5 Abs. 1 Nr. 10 Satz 2 KStG unberücksichtigt. Diese Einnahmen sind dabei weder bei der Bestimmung der gesamten Einnahmen der Vermietungsgenossenschaft noch bei der Ermittlung der Einnahmen aus nicht begünstigten Tätigkeiten zu berücksichtigen.
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Erweiterte Gewerbesteuerkürzung (§ 9 Nr. 1 Satz 2 ff. GewStG)
Aus Billigkeitsgründen wird für Einnahmen bis zum 31.12.2022 nicht geprüft, ob die entgeltliche Überlassung von möbliertem Wohnraum an Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine den Tatbestand der Gewerblichkeit erfüllt.
Erträge aus sonstigen Unterstützungsleistungen – wie z. B. aus der entgeltlichen Zurverfügungstellung von Nahrungsmitteln, Hygieneartikeln oder Kleidung – sind für die Inanspruchnahme der erweiterten Kürzung nur dann unschädlich, wenn die Erträge aus unmittelbaren Vertragsbeziehungen mit den Mietern des Grundbesitzes resultieren und diese Einnahmen im Wirtschaftsjahr nicht höher als 5% der Einnahmen aus der Gebrauchsüberlassung des gesamten Grundbesitzes sind (§ 9 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe c GewStG). Vermieten Grundstücksunternehmen Wohnraum z. B. an juristische Personen des öffentlichen Rechts, die den angemieteten Wohnraum an Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine überlassen, gelten diese Wohnraumnutzenden aus Billigkeitsgründen im Jahr 2022 als (mittelbare) Mieter des Grundstücksunternehmens i. S. d. § 9 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe c GewStG.