Die KfW Förderbank informierte am 06.04.2022 über den Neustart der BEG Neubauförderung. In Abstimmung mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) können ab dem 20.04.2022 neue Anträge für den Neubau von energieeffizienten Gebäuden gestellt werden. Für diese Anträge zu Neubauvorhaben stehen begrenzte Haushaltsmittel in Höhe von einer Milliarde Euro zur Verfügung. Finanzierungszusagen für neue Anträge können erteilt werden, soweit und solange dieser Haushaltsmittelansatz nicht ausgeschöpft ist.

Grundlage für die Förderung sind die am 01.02.2022 in Kraft getretenen Richtlinien für die Bundesförderung für effiziente Gebäude – Nichtwohngebäude (BEG NWG) und Wohngebäude (BEG WG) vom 07.12.2021 einschließlich der jeweils in der Anlage „Technische Mindestanforderungen” enthaltenen Vorgaben.

Das BMWK hat folgende Abweichungen zu den vorgenannten Richtlinien festgelegt:

  • Art der Förderung: Die Förderung wird grundsätzlich ausschließlich in den Kreditvarianten 261/263 angeboten. Die Beantragung eines Zuschusses ist weiterhin für Betroffene des Hochwassers 2021 möglich und entfällt im Übrigen für die Neubauförderung.
  • Gegenstand der Förderung: Die Effizienzhaus-/Effizienzgebäude-Stufe 40 wird nicht mehr angeboten. Gefördert werden die Effizienzhaus-/Effizienzgebäude-Stufen 40 Erneuerbare Energien (EE), 40 Nachhaltigkeit (NH) und bei Wohngebäuden zusätzlich die Effizienzhaus-Stufe 40 Plus.
  • Tilgungszuschüsse: Die Höhe des Tilgungszuschusses beträgt für:

– Effizienzhaus/Effizienzgebäude 40 EE 10%
– Effizienzhaus/Effizienzgebäude 40 NH 12,5%
– Effizienzhaus 40 Plus 12,5%

  • Einschränkung der Wärmeerzeugung bei Effizienzhäusern/Effizienzgebäuden: Ab dem 20.04.2022 werden im Rahmen von Neubauvorhaben nur noch Wärmeerzeuger auf Basis Erneuerbarer Energien gefördert. Eine Effizienzhaus/Effizienzgebäude-Stufe wird auch dann erreicht, wenn der für die Wärmeversorgung des Gebäudes erforderliche Energiebedarf ganz oder teilweise durch mit Gas betriebene Wärmeerzeugern gedeckt wird. Mit Gas betriebene Wärmeerzeuger (z. B. Gas-Brennwertkessel, gasbetriebene Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen, Gasstrahler, Gas-Warmlufterzeuger) sowie deren Einbau und Anschluss sind jedoch nicht mehr förderfähig.

Das Informationsschreiben der KfW zum Neustart der BEG Neubauförderung ab dem 20.04.2022 finden Sie im Mitgliederbereich unter Downloads/KfW.

Beurteilung:
Zunächst einmal freuen wir uns natürlich, dass die Neubauförderung im Rahmen der Bundesförderung für effiziente Gebäude nun nach dem völligen Stillstand wieder startet. Wir befürchten allerdings, dass die angekündigte Milliarde sehr schnell ausgeschöpft sein wird. Denn gut die Hälfte der Wohneinheiten, die ursprünglich im frei finanzierten Wohnungsbau in diesem Jahr im EH55-Standard umgesetzt werden sollten, werden nun auf EH40 umgeplant. Dabei geht es allein bei der Wohnungswirtschaft um rund 40.000 zusätzliche Wohneinheiten.
Wir können das Ministerium nur darin bekräftigen, dass ein abrupter Programmstopp, wie am 24.01.2022, in jedem Fall vermieden werden muss. Um sicherzustellen, dass eine Anschlussförderung gesichert ist, muss der Bundestag hier gegebenenfalls weitere Mittel aus dem Haushalt bereit stellen. Die Wohnungswirtschaft braucht Verlässlichkeit, dass sie nach dem Ausschöpfen der vorgesehenen Milliarde nicht im Regen stehen werden. Auch ist bislang nicht klar, wie der Übergang zur neuen Förderung, die es ab 2023 geben soll, von statten gehen wird. Die Regierung muss jetzt dafür sorgen, dass die Wohnungsunternehmen ihre Vorhaben für den Zeitraum ab 2023 rechtzeitig planen können und kein Bruch entsteht. Dafür müssen die Förderbedingungen bekannt sein.