Bereits seit Oktober 2021 erleben wir eine Zeit drastisch steigender Energiepreise. Wie und in welchem Umfang sich die bisherigen und weitere Preissteigerungen in Verträgen der Wohnungsunternehmen abbilden, hängt von der konkreten Vertragsgestaltung und den enthaltenen Preisanpassungsklauseln ab. Aktuelle Abrechnungen basieren oft noch auf den alten Preisen des Jahres 2021. Sollten die Bezugskosten für das Wohnungsunternehmen gestiegen sein, so werden zukünftige Abrechnungen zu erheblichen Nachzahlungen durch die Mieter führen. Der GdW hat ein ausführliches Rundschreiben veröffentlicht, das Sie hier finden.

Es wird empfohlen, die Mieter über gestiegene Energiepreise zu informieren. Sind die derzeitigen Vorauszahlungen deutlich geringer, als die Abrechnung erwarten lässt, so können sowohl der Mieter als auch der Vermieter eine entsprechende Anpassung vornehmen. Eine Anpassung entsprechend der künftigen Betriebskostenbelastung – also aktuell unter Berücksichtigung der steigenden Energie- und Heizkosten – ist auch zum jetzigen Zeitpunkt möglich.

Hilfsweise und sofern der Energieliefervertrag keine Orientierungshilfe für eine Anpassung der Vorauszahlungen aufgrund steigender Energie- und Heizkosten bietet oder mit Unsicherheiten verbunden ist, kann auch eine einvernehmliche und individuelle Vereinbarung mit dem Mieter getroffen werden. Ein Textvorschlag ist im Rundschreiben enthalten

Der GdW empfiehlt, sofern dies noch nicht geschehen ist, Maßnahmen zur Optimierung der Betriebsführung der Heizungsanlagen zu ergreifen, um den Energieverbrauch auf das benötigte Maß zu begrenzen. Auf dieser Grundlage sollten die Mieter informiert werden, dass und wie sie durch ihr Verhalten maßgeblich zu einem sparsamen Energieverbrauch beitragen können.

Die Preissteigerungen und der Krieg Russlands gegen die Ukraine bedeuten auch für die Wohnungswirtschaft veränderte Rahmenbedingungen, die Energieeinsparung und erneuerbare Energien nötiger denn je machen.