Das Bundeskabinett hat am 16.02.2022 den Entwurf eines Vierten Corona-Steuerhilfegesetzes beschlossen. Enthalten sind insbesondere die folgenden steuerlichen Maßnahmen zur weiteren Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie:
– Die Möglichkeit zur Inanspruchnahme der mit dem Zweiten
Corona-Steuerhilfegesetz eingeführten degressiven Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens in Höhe von bis zum 2,5-Fachen der linearen Abschreibung (maximal 25 %) soll um ein Jahr verlängert werden für Wirtschaftsgüter, die im Jahr 2022 angeschafft oder hergestellt werden
(§ 7 Abs. 2 Satz 1 EStG-E).
– Der mit dem Dritten Corona-Steuerhilfegesetz angehobene Höchstbetrag für den körperschaftsteuerlichen Verlustrücktrag (10 Mio. Euro) soll für den VZ 2022 und den VZ 2023 beibehalten werden. Der Verlustrücktrag soll darüber hinaus ab dem VZ 2022 dauerhaft auf zwei Jahre ausgeweitet werden und in die unmittelbar vorangegangenen beiden Jahre erfolgen (§ 10 d Abs. 1 EStG-E i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG).
Hinweis:
Auf die Anwendung des Verlustrücktrags soll ab dem VZ 2022 auf Antrag des Steuerpflichtigen nicht mehr nur teilweise – sondern nur noch insgesamt – verzichtet werden können.
– Die Investitionsfristen für steuerliche Investitionsabzugsbeträge nach § 7 g EStG, die in 2022 auslaufen, sollen um ein weiteres Jahr verlängert werden (§ 52 Abs. 16 EStG-E).
– Die Reinvestitionsfristen des § 6 b EStG sollen ebenfalls um ein weiteres Jahr verlängert werden (§ 52 Abs. 14 EStG-E).
– Die Frist zur Abgabe von Steuererklärungen 2020 in beratenen Fällen soll um weitere drei Monate verlängert werden. Hieran anknüpfend sollen auch die Erklärungsfristen für 2021 und 2022 – auch für nicht beratene Steuerpflichtige – verlängert werden.
Zu den verschiedenen Fristverlängerungen im Detail siehe Artikel 6 des Gesetzentwurfs (Änderung Art. 97 des EGAO – § 36) sowie Artikel 2 und 5 (Stichwort: Vorauszahlungen).
– Außerdem soll auch die bestehende Regelung zur Homeoffice-Pauschale um ein Jahr bis zum 31.12.2022 verlängert werden (§ 52 Abs. 6 Satz 15 EStG-E).
Es ist davon auszugehen, dass dieses Gesetzgebungsverfahren zügig zum Abschluss gebracht wird.
Anmerkung: Auf der Website des Bundesfinanzministeriums finden Sie auch weiterhin den FAQ “Corona” (Steuern), der fortlaufend fortgeschrieben wird; Link: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/2020-04-01-FAQ_Corona_Steuern_Anlage.pdf?__blob=publicationFile&v=49