Mit Wirkung vom 24.01.2022 wurde die BEG-Förderung wegen der fehlenden Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln mit einem
Antrags- und Zusagestopp belegt (wir berichteten). In Abstimmung mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) können seit dem 22.02.2022 bei der KfW wieder neue Anträge für die Sanierung von energieeffizienten Gebäuden sowie für die Sanierung mit Einzelmaßnahmen gestellt werden. Für die Erteilung von Finanzierungszusagen zu solchen Anträgen sind jetzt weitere Haushaltsmittel verfügbar. Die Bundesregierung und der Haushaltsausschuss des Bundestags haben 9,5 Milliarden Euro für die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) bereitgestellt.
Finanzierungszusagen auf diese neuen Anträge können laut KfW erteilt werden, soweit und solange dieser zusätzliche Haushaltsmittelansatz nicht ausgeschöpft ist.
Die Förderbedingungen für die Sanierungsvorhaben bleiben unverändert. Grundlage für die Förderung sind die am 01.02.2022 in Kraft getretenen Richtlinien für die Bundesförderung für effiziente Gebäude – Nichtwohngebäude (BEG NWG) und Wohngebäude (WG) vom 07.12.2021 beziehungsweise die am 21.10.2021 in Kraft getretene Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM) vom 16.09.2021 einschließlich der jeweils in der Anlage „Technische Mindestanforderungen” zu diesen Richtlinien enthaltenen Vorgaben.
Die Erstellung einer Bestätigung zum Antrag (BzA) für die Sanierung zum Effizienzhaus sowie für Einzelmaßnahmen war und ist unverändert möglich. Die Erstellung einer gewerblichen Bestätigung zum Antrag (gBzA) für die Sanierung zum Effizienzgebäude sowie für Einzelmaßnahmen für Nichtwohngebäude ist seit dem 22.02.2022 wieder möglich. Wenn bereits eine BzA / gBzA vorliegt, kann diese für eine Antragsstellung genutzt werden, sofern das Gültigkeitsdatum der BzA / gBzA noch nicht überschritten ist.
Die Merkblätter in der Version 02/2022, auf deren Grundlage ab dem 22.02.2022 wieder Anträge zu Sanierungsvorhaben gestellt werden können, finden Sie in Kürze im KfW-Partnerportal und auch auf den Produktseiten. Auf der Basis der mit KfW-Information für Multiplikatoren vom 23.12.2021 avisierten und Ende Dezember 2021 im KfW-Partnerportal zur Verfügung gestellten Merkblätter sind keine Anträge möglich. Diese Fassungen, bei denen im Fußtext ebenfalls „Stand 02/2022″ ausgewiesen ist, sind überholt und ungültig.
Die Programmbestimmungen für die Förderung von energieeffizienten Neubauten (WG und NWG) werden derzeit überarbeitet. Über die Einzelheiten zur künftigen Neubauförderung wird die KfW informieren.
Abarbeitung vorliegender Anträge
Der massive Einsatz der Wohnungswirtschaft der letzten Wochen hat sich ausgezahlt: Die Bundesministerien für Wirtschaft und Klimaschutz, für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen sowie der Finanzen haben sich darauf verständigt, dass alle Anträge, die bis einschließlich 23.01.2022 bei der KfW eingegangen und noch nicht abschließend bearbeitet sind, geprüft und bei Förderfähigkeit zugesagt werden sollen. Die KfW hat die Bearbeitung dieser Anträge bereits wieder aufgenommen. Die Anträge werden sukzessive nach den bis zum Programmstopp gültigen Programmkriterien bearbeitet.
Hinweise:
Die Unternehmen, die aufgrund des verkündeten Förderstopps keine Anträge mehr gestellt haben, sollten dies unverzüglich nachholen und zusätzlich einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand beantragen. Dieser Antrag sollte möglichst zeitnah gestellt werden.
Zur Stellung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand können Sie sich gerne an die vom GdW mit der Prüfung des Schadenersatzanspruchs beauftragte Kanzlei wenden. Sie erreichen diese unter folgenden Kontaktdaten:
Dombert Rechtsanwälte
Campus Jungfernsee, Konrad –Zusee- Ring 12A, 14469 Potsdam Tel.: 0331/ 620 42 -82
maximilian.dombert@dombert.de
matthias.dombert@dombert.de
Einschätzung zur BEG-Neubauförderung
Zur neu aufzusetzenden EH40-Neubauförderung laufen derzeit intensive Abstimmungen innerhalb der Bundesregierung. In der vergangenen Woche hatte die Bundesregierung zusammen mit dem Haushaltsausschuss des Bundestages neue Mittel für die BEG von rd. 9,5 Mrd. Euro bereitgestellt, die zur Abarbeitung der bis 23.01.2022 gestellten Altanträge, zur Wiederaufnahme der Sanierungsförderung und zur Neuauflage der EH40-Neubauförderung bestimmt sind und die Finanzierung bis zur Verabschiedung des regulären Haushaltes sichern.
Aufgrund der begrenzten Haushaltsmittel und der Erfahrungen aus der Vergangenheit empfehlen wir, wenn dies möglich ist, auch Anträge auf Vorrat bei der KfW zu stellen.
Für die Förderung des Energieeffizienzhausstandards 55 im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung der Länder, ist eine Aufstockung der Mittel von einer auf zwei Mrd. Euro vorgesehen.
Kosten durch den CO2Preis ab dem 1. Juni 2022 hälftig zwischen Vermietern und Mietern geteilt.