Der Bundeskanzler und die Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten der Länder haben am 16.02.2022 auf einer gemeinsamen Videoschaltkonferenz vor dem Hintergrund, dass der Höhepunkt der Omikron-Welle in den meisten Ländern überschritten zu sein scheint und der Anstieg der Infektionszahlen laut dem Expertenrat der Bundesregierung in den nächsten Wochen zu einem Ende kommen wird, vorausschauend erste Öffnungsschritte geplant. Bis zum 20.03.2022 sollen weitreichende Einschränkungen des gesellschaftlichen, kulturellen und wirtschaftlichen Lebens schrittweise zurückgenommen werden. Anschließend sollen nur noch Basisschutzmaßnahmen wie insbesondere das Tragen medizinischer Masken gelten. Vor jedem Schritt soll geprüft werden, ob die Maßnahmen lageangemessen sind.
Für die Unternehmen sind dabei die folgenden Punkte von Bedeutung.
Auslaufen der gesetzlichen Homeoffice-Angebotspflicht
Ab dem 20.03.2022 soll auch die nach dem Infektionsschutzgesetz verpflichtende Homeoffice-Regelung entfallen. Arbeitgeber sind dann nicht mehr verpflichtet, Beschäftigten im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten Arbeit im Homeoffice anzubieten, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Arbeitgeber können aber weiterhin im Einvernehmen mit dem Beschäftigten die Arbeit im Homeoffice anbieten. Dann wären aber auch Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates, insbesondere aus
§ 87 Abs. 1 Nr. 14 BetrVG, zu beachten.
Arbeitgeber sollten vor diesem Hintergrund zeitnah prüfen und entscheiden, ob und unter welchen Voraussetzungen sie diejenigen Beschäftigten, die allein auf der Grundlage des § 28b Abs. 4 IfSG im Homeoffice tätig sind, weiter in ihrer Wohnung arbeiten lassen oder in den Betrieb zurückholen. Keinesfalls sollten die Unternehmen die derzeit praktizierten Regelungen zum Homeoffice oder mobilen Arbeiten, die allein aufgrund der Regelung im IfSG geschaffen worden sind, unverändert „weiterlaufen“ lassen. Bitte beachten Sie insoweit die Ausführungen im Coronavirus-Newsticker 27 des Arbeitgeberverbandes. Sie finden ihn im Mitgliederbereich bei den Corona-Informationen.
3-G-Regelung am Arbeitsplatz
Anders als die Homeoffice-Angebotspflicht wurde die 3-G-Zugangsregelung am Arbeitsplatz gemäß § 28b Abs. 1 S. 1 IfSG (siehe Coronavirus-Newsticker 36, 37 und 38) in dem aktuellen Beschluss nicht ausdrücklich erwähnt. Sie gilt aber nur befristet bis zum 19.03.2022 (§ 28b Abs. 6 IfSG). Angesichts der weitreichenden Öffnungsschritte in anderen Bereichen, insbesondere des Wegfalls jeglicher Kontrollen beim Zugang zum Einzelhandel und des erleichterten Zugangs zu Gastronomie, Übernachtungsangeboten, Diskotheken und Clubs sowie überregionalen Großveranstaltungen, ist davon auszugehen, dass die 3-G-Zugangsregelung am Arbeitsplatz ebenfalls nicht über den 19.03.2022 hinaus verlängert werden wird.
Kriterien zur Feststellung des Impf- und Genesenenstatus
Mit Wirkung zum 15.01.2022 hat das Bundesgesundheitsministerium (BMG) durch Änderung des § 2 Nr. 5 COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung (SchAusnahmV) die Gültigkeitsdauer des Genesenenstatus auf 90 Tage verkürzt. Dies hat sich unmittelbar auf die zumindest noch bis zum 19.03.2022 geltende 3-G-Zutrittskontrolle durch die Arbeitgeber ausgewirkt. Das Vorgehen des BMG ist auf erhebliche Kritik gestoßen, da weder dem verfassungsrechtlich vorgegebenen Bestimmtheitsgebot noch dem Prinzip des Gesetzesvorbehaltes entsprochen wird. Die Gesundheitsministerkonferenz (GMK) hat daher bereits mit Beschluss vom 31.01.2022 den Bund aufgefordert, die SchAusnahmV und die CoronaEinreiseV hinsichtlich des Impf- und Genesenenstatus zeitnah dergestalt zu ändern, dass die relevanten Kriterien wie in der bis zum 14.01.2022 geltenden Fassungen wieder unmittelbar im Verordnungstext geregelt werden. Dies wurde nun auch durch gemeinsamen Beschluss des Bundeskanzlers mit den Ministerpräsidenten und Ministerpräsidenten der Länder bestätigt.