Die Bundesministerien für Wirtschaft und Klimaschutz, für Wohnen, Stadt­entwicklung und Bauwesen sowie der Finanzen haben informiert, dass sie gemeinsam ein Vorgehen zur Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) beschlossen haben.

Demnach wird für alle noch nicht abschließend entschiedenen Anträge, die bis einschließlich 23.01.2022 gestellt wurden, die Bearbeitung wieder aufgenommen. Alle Anträge werden sukzessive bearbeitet. Dies kann einige Zeit in Anspruch nehmen. Die KfW bittet um Geduld und gibt an, keine Fragen zum Bearbeitungs­stand einzelner Anträge zu beantworten.
Weitere Informationen der KfW zum BEG-Vorgehen

– Haben Sie, bzw. bei Förderkrediten Ihre Bank, einen Antrag gestellt und bereits eine Zusage erhalten? Dann ist die Förderung für Sie reserviert. Die KfW zahlt den Kredit aus, sobald Ihre Bank den Kredit abruft. Der Tilgungszuschuss (bei Förderkrediten) wird mit der Darlehensschuld verrechnet, wenn die Einhaltung der Fördervoraussetzungen nachgewiesen wird. Der im KfW-Zuschussportal beantragte Investitionszuschuss wird ausgezahlt, wenn die Einhaltung der Fördervoraussetzungen nachgewiesen ist.
– Es wurde noch kein Antrag gestellt? Über einen Neustart der BEG ist die KfW in enger Abstimmung mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz.
– Auch nach dem Neustart der BEG können keine Anträge mehr zur Förderung der Effizienzhaus-Stufe 55 / Effizienz­gebäude-Stufe 55 (einschließlich Erneuerbare-Energien-Klasse und Nachhaltigkeits-Klasse) im Neubau gestellt werden.
– Die Erstellung einer Bestätigung zum Antrag (BzA) für Wohngebäude ist weiterhin technisch möglich. Die KfW kann aber weder bestätigen noch steht sie dafür ein, dass diese erstellten BzA im Rahmen einer künftigen Beantragung von BEG-Zuschüssen oder BEG-Krediten tatsächlich anerkannt und genutzt werden können. Die Erstellung einer gewerblichen Bestätigung zum Antrag (gBzA) ist zur Zeit technisch nicht möglich.

BEG-Förderstopp: Wie geht es weiter?

Inzwischen gibt es erste Anzeichen zur Fortführung der KfW-Förderung nach dem Stopp. Hinsichtlich der Weiterführung der KfW-Förderung für Sanierung und Neubau erreichten uns folgende Informationen:

  • Die Sanierungsförderung für energetische Gebäudesanierung soll kurzfristig mit unveränderten Sanierungstatbeständen wiederaufgenommen werden.
  • Für das laufende Jahr 2022 soll ein befristetes EH40-Neubau-Förderprogramm mit geänderten Bedingungen aufgelegt werden. Die Fördersätze sollen auf die Hälfte abgesenkt und ein Kostendeckel von voraussichtlich einer Milliarde Euro eingezogen werden. Einzelheiten wie die Antragsberechtigung und das Vergabeverfahren arbeiten Ministerien und KfW derzeit aus.
  • Ab dem Jahr 2023 soll die Gebäudeförderung neu ausgerichtet werden. Es soll ein neues Programm „Klimafreundliches Bauen“ als Nachfolge der EH55- und EH40-Förderung aufgelegt werden. Förderbeginn soll spätestens der 01.01.2023 sein. Das
    Programm soll auf das Bauen mit nachhaltigen Baustoffen, das Fördern nachhaltiger Energieversorgung und die Lebenszyklus-Treibhausgas-Emissionen pro m2 Wohnfläche ausgerichtet werden.
  • Die BEG soll im Laufe des Jahres 2022 auch im Hinblick auf die Sanierungsförderung überarbeitet werden.

Wir halten Sie weiter auf dem Laufenden.