Der Bundesrat hatte im Juni 2021 beschlossen, der Verordnung zur Umsetzung von EU-Vorgaben zu Fernwärme und Fernkälte FFVAV mit Änderungen zuzustimmen. Neben Änderungen in der FFVAV hat der Bundesrat aber gleichzeitig auch Änderungen in der AVBFernwärmeV beschlossen. Die Änderungen sind auf die Projektgruppe Fernwärmemarkt im Rahmen der Verbraucherschutzministerkonferenz zurückzuführen. Der Bund hatte dann nur die Möglichkeiten, allen Änderungen des Bundesrates zuzustimmen oder wegen der AVBFernwärmeV alle Änderungen abzulehnen und damit die FFVAV neu ins Verfahren zu geben. Der Bund hat sich für die Annahme entschieden und alles im Bundesgesetzblatt veröffentlicht, auch die unerwartete Novelle der AVBFernwärmeV. Die Regeln sind bereits am 05.10.2021 in Kraft getreten.
Die neuen Regelungen im Überblick
- Kunden können die vertraglich vereinbarte Wärmeleistung während der Vertragslaufzeit anpassen – einmal jährlich mit einer Frist von vier Wochen zum Ende eines Kalendermonats und ohne Nachweis, solange die Reduzierung max. 50% beträgt
(§ 3 Abs.1 neu). - Kunden können eine Reduktion der Leistung um mehr als 50% im Vergleich zur vertraglich vereinbarten Leistung vornehmen oder mit zweimonatiger Frist den Versorgungsvertrag kündigen, wenn die Leistung durch den Einsatz erneuerbarer Energien ersetzt wird (§ 3 Abs.2 neu).
- Fernwärmeversorgungsunternehmen müssen in leicht zugänglicher und allgemein verständlicher Form in jeweils aktueller Fassung die allgemeinen Versorgungsbedingungen, einschließlich der dazugehörenden Preisregelungen, Preisanpassungsklauseln und Preiskomponenten sowie eindeutige Verweise auf die Quellen verwendeter Indizes und Preislisten barrierefrei im Internet veröffentlichen (§ 1a Abs. 1 neu).
- Im Internet müssen in leicht zugänglicher und allgemein verständlicher Form auch Informationen über die Netzverluste veröffentlicht werden (§ 1a Abs. 2 neu).
- Eine Änderung einer Preisänderungsklausel darf nicht mehr einseitig durch öffentliche Bekanntgabe erfolgen (§ 24 Abs. 4 ergänzt).
Der Bund hat eine generelle Novelle der AVBFernwärmeV angekündigt. Vermutlich werden die neuen Möglichkeiten der Leistungsanpassungen noch einmal überarbeitet werden, denn die Versorger hatten keine Möglichkeit, dazu Stellung zu nehmen. Es empfiehlt sich, die aktuelle Verordnungslage jetzt zu nutzen.