Umsatzsteuerliche Behandlung des Erwerbs von Belegungsrechten und in diesem Zusammenhang gezahlten Investitionszuschüssen
Der Bundesverband GdW hat das Bundesfinanzministerium bereits 2020 um eine Klarstellung zur umsatzsteuerlichen Behandlung des Erwerbs von Belegungsrechten und von in diesem Zusammenhang gezahlten Investitionszuschüssen gebeten. Die Fachebene des BMF hatte diese Problematik inzwischen mit den obersten Finanzbehörden der Länder besprochen; die im GdW-Schreiben vom 03.04.2020 vertretene Auffassung wurde dabei nicht geteilt.
Der Erwerb von Belegungsrechten und in diesem Zusammenhang gezahlte Investitionszuschüsse wurden als umsatzsteuerbare Leistungen beurteilt, für die eine Umsatzsteuerbefreiung nicht in Betracht kommt. Der GdW hatte bereits damals – und auch in weiterführenden Gesprächen mit dem BMF – die Auffassung vertreten, dass diese Sichtweise sich nur auf den damals geschilderten BImA-Fall beziehen kann und nicht allgemein auf Zahlungen/ Zuschüsse im Rahmen der öffentlich-rechtlichen (sozialen) Wohnraumförderung übertragbar ist. Dies hat das BMF nunmehr schriftlich gegenüber dem GdW klargestellt. Weiter führt das BMF aus, dass die Frage der Umsatzsteuerbarkeit des Erwerbs von Belegungsrechten oder der Verlängerung auslaufender Belegungs- und Mietpreisbindungen nach den Wohnraumförderungsgesetzen nach Maßgabe der (jeweiligen) Landesgesetze zum sozialen Wohnungsbau und anhand der Umstände jedes Einzelfalls unter Berücksichtigung der von Verwaltung und Rechtsprechung entwickelten Abgrenzungskriterien von echten und unechten Zuschüssen zu beantworten ist.
In diesem Zusammenhang möchten wir auch auf einen Beschluss der Bauministerkonferenz vom 18./19.11.2021 hinweisen. Die Bauministerkonferenz vertritt darin die Auffassung, dass Maßnahmen der Sozialen Wohnraumförderung – aufgrund der Besonderheiten des Wohnraumförderungsgesetzes des Bundes bzw. entsprechender Landesgesetze – keine umsatzsteuerbaren Leistungen sind. Die Bauministerkonferenz hat daher die Bundesregierung und die Finanzministerkonferenz gebeten, sich für eine Berücksichtigung der umsatzsteuerrechtlich bestehenden Besonderheiten der Sozialen Wohnraumförderung einzusetzen, die einen umsatzsteuerrechtlichen Ansatz verhindern. Hierzu wird eine Klarstellung im Umsatzsteuer-Anwendungserlass angeregt. Dieses Vorhaben ist ausdrücklich zu begrüßen. Über die weiteren Entwicklungen halten wir Sie auf dem Laufenden.