Seit dem 17.12.2021 ist die Prüfungsverordnung zum zertifizierten Verwalter in Kraft. Die Verordnung regelt Einzelheiten über die Prüfung zum zertifizierten Verwalter und bestimmt Ausnahmen. Anlass der Verordnung ist, dass ab dem 01.12.2022 die Bestellung eines zertifizierten Verwalters zur ordnungsgemäßen Verwaltung und Benutzung des Wohnungseigentums gehört.

Im Einzelnen:
Ab dem 01.12.2022 gehört die Bestellung eines zertifizierten Verwalters zur ordnungsgemäßen Verwaltung und Benutzung des gemeinschaftlichen Eigentums, es sei denn, es bestehen weniger als neun Sondereigentumsrechte, ein Wohnungseigentümer wurde zum Verwalter bestellt und weniger als ein Drittel der Wohnungseigentümer (§ 25 Absatz 2 WEG) verlangt die Bestellung eines zertifizierten Verwalters, vgl. § 19 Abs. 2 Nr. 6 WEG.

1. Zuständige Stelle und Prüfungsausschuss

Die Prüfung kann vor jeder Industrie- und Handelskammer abgelegt werden, die eine entsprechende Prüfung anbietet, vgl. § 2 der Verordnung. Hierzu werden durch die Industrie- und Handelskammer Prüfungsausschüsse eingerichtet. Die Verordnung bestimmt zwar, dass die Prüfung zum zertifizierten Verwalter allein vor der Industrie- und Handelskammer abzulegen ist. Davon zu unterscheiden ist hingegen die Frage, welche Bildungseinrichtung die Ausbildung durchführt. Hierüber trifft die Verordnung keine Angaben, sodass die Ausbildung auch durch entsprechend anerkannte Bildungseinrichtungen durchgeführt werden kann. Zum Gegenstand der Prüfung wird auf § 1 der Verordnung verwiesen.

2. Befreiung von der Prüfungspflicht

Gem. § 7 der Verordnung sind einem zertifizierten Verwalter gleichgestellt, wer
– die Befähigung zum Richteramt hat,
– eine abgeschlossene Ausbildung zur Immobilienkauffrau/ -kaufmann, zur Kauffrauoder Kaufmann in der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft,
– einen anerkannten Abschluss zum Geprüften Immobilienfachwirt/ -fachwirtin oder
– einen Hochschulabschluss mit immobilienwirtschaftlichen Schwerpunkt besitzt.

Diese Personen dürfen sich als zertifizierte Verwalter bezeichnen. Werden solche Personen zum Verwalter bestellt, gilt die Ordnungsgemäßheit der Verwaltung gem. § 19 Abs. 2 Nr. 6 WEG als erfüllt.