Im Jahr 2019 wurde das neue Bundesgesetz für die Grundsteuer beschlossen. Für die Bundesländer wurde zusätzlich eine sogenannte „Länderöffnungsklausel” geschaffen. Bayern hat von dieser Klausel Gebrauch gemacht. Das Bayerische Grundsteuergesetz vom 10. Dezember 2021 wurde am 17. Dezember 2021 veröffentlicht. Die neuen Berechnungsgrundlagen für die Grundsteuer werden bis 2025 ermittelt. Dafür müssen alle Grundstückseigentümer zwischen 1. Juli 2022 und 31. Oktober 2022 eine Grundsteuererklärung abgeben.

Das bayerische Grundsteuergesetz basiert auf klaren, physischen Kennzahlen: Es werden die Flächen mit wertunabhängigen Äquivalenzzahlen angesetzt. Diese betragen für die Grundstücksfläche 0,04 Euro/qm und für Gebäudeflächen 0,50 Euro/qm. Für Wohnflächen wird ein Abschlag von 30% gewährt, so dass hier effektiv nur 0,35 Euro/qm angesetzt werden. Daneben sind u. a. für den sozialen Wohnungsbau und Denkmäler weitere Ermäßigungen vorgesehen. Auf die so ermittelte Bemessungsgrundlage wenden die Gemeinden ihren Hebesatz an. Die Kommunen entscheiden mit der Festlegung der Hebesätze in 2024 somit über die endgültige Höhe der Grundsteuer und werden die Grundsteuerbescheide versenden. Ab 2025 wird die Grundsteuer dann nach dem neuen Recht erhoben.

Vorgehen:
Um die neuen Berechnungsgrundlagen für die Grundsteuer ermitteln zu können, müssen alle Grundstücksbesitzer eine Grundsteuererklärung einreichen. Hierzu werden sie im Frühjahr 2022 durch eine Allgemeinverfügung des Bayerischen Landesamts für Steuern öffentlich aufgefordert.

Die Erklärungen können ab dem 01. Juli 2022 elektronisch über das Portal ELSTER unter http://www.elster.de abgegeben werden. Sofern Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich bereits jetzt registrieren. Bitte beachten Sie, dass die Registrierung bis zu zwei Wochen dauern kann. Sollte eine elektronische Abgabe nicht möglich sein, kann die Erklärung auch auf Papier eingereicht werden. Die bayerischen Vordrucke stehen ab dem 1. Juli 2022 im Internet sowie in den Servicezentren der bayerischen Finanzämter bereit. Die Grundsteuererklärung ist spätestens bis zum 31. Oktober 2022 abzugeben. Die „neue“ Grundsteuer ist erstmalig ab 2025 zu zahlen.

Beurteilung Wohnungswirtschaft:
Grundsätzlich kann die Wohnungswirtschaft mit dem bayerischen Flächenmodell zufrieden sein – vor allem vor dem Hintergrund des Bundesmodells. Die benötigten Daten liegen vor und können ohne großen Aufwand bereitgestellt werden. Bleibt zu hoffen, dass die bayerischen Kommunen bei der Festsetzung der Hebesätze auch tatsächlich die ursprüngliche Zusage einhalten, dass es durch die neuen Festsetzungen zu keinen höheren Steueraufkommen durch die Neuberechnung der Grundsteuer kommen soll.

Hintergrund:
Das Bundesverfassungsgericht hatte die bisher gültigen Bestimmungen zur Einheitsbewertung als verfassungswidrig eingestuft. Bemängelt wurde vor allem, dass die Werte veraltet sind und deshalb die einzelnen Grundsteuerzahler ungleich behandelt werden.
Bis 2025 müssen daher für alle Grundstücke neue Berechnungsgrundlagen auf den Stichtag 1. Januar 2022 festgelegt werden.