Die erweiterte Gewerbesteuerkürzung des § 9 Nr. 1 Satz 2 ff. des Gewerbesteuergesetzes ist eine der wichtigsten, aber auch streng restriktiven steuerlichen Vorschriften für Wohnungsunternehmen. Mit Wirkung ab 2021 hat diese Vorschrift durch das sog. Fondsstandortgesetz eine wichtige Änderung erfahren, die es Wohnungsunternehmen nunmehr ermöglicht, in bestimmten Grenzen Strom aus erneuerbaren Energien zu erzeugen und sowohl als Mieterstrom als auch als Ladestrom im Zusammenhang mit E-Mobilität anzubieten sowie sonstige mieternahe Dienstleistungen zu erbringen, ohne dass es zu einem Verlust der erweiterten Gewerbesteuerkürzung kommt.
Ein Arbeitskreis aus dem Fachausschuss Steuern des GdW hat sich mit einer ersten Auslegung des neuen § 9 Nr. 1 Satz 3 des Gewerbesteuergesetzes befasst und den derzeitigen Meinungsstand in der beigefügten Ausarbeitung zusammengestellt. Eine Äußerung der Finanzverwaltung zur gesetzlichen Neuregelung steht bislang noch aus. Die weiteren Entwicklungen werden daher intensiv beobachtet.
Die GdW-Ausarbeitung finden Sie im Mitgliederbereich unserer Website unter GdW-Informationen.