In einem vor dem BGH (Az: XII ZR 8/21) am 01.12.2021 erstmals verhandelten Musterfall aus Sachsen zeichnet sich ab, dass Gewerberaummieter, die mit ihrem Vermieter im Streit über die Miete im Corona-Lockdown stehen, nicht auf eine pauschale 50/50-Regelung hoffen können.
Gegenstand des Rechtsstreits
Vorliegend musste ein Textil-Discounter wegen der seinerzeit in Sachsen verordneten Corona Schutzmaßnahmen in der Zeit vom 19.03.2020 bis 19.04.2020 eine seiner Filialen im Raum Chemnitz geschlossen lassen. Der Vermieter verlangte für diese Zeit die volle Miete, woraufhin das Oberlandesgericht Dresden entschied, dass der Einzelhändler nur circa die Hälfte zahlen müsse. Hier habe es sich um kein „normales” Risiko, sondern um außergewöhnlich weitgehende staatliche Eingriffe in das soziale und wirtschaftliche Leben aufgrund einer Pandemie gehandelt. Das Risiko einer Systemkrise könne nicht einer Vertragspartei allein zugewiesen werden.
Keine Pauschallösung
Obwohl das Ergebnis einer hälftigen Teilung der Miete einfach wäre, halten die BGH-Richter diese Lösung augenscheinlich für unangemessen, da sie der Wirklichkeit insbesondere dann nicht gerecht werde, wenn betroffene Geschäftsinhaber staatliche Hilfen oder Leistungen aus einer Betriebsschließungsversicherung erhalten haben. Der BGH lässt erkennen, dass eine umfassende Prüfung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmen ist, sodass zu erwarten steht, dass das Gericht das Urteil des OLG Dresden aufheben und zurückverweisen wird. Seine Entscheidung wird der BGH am 12.01.2021 verkünden.