Am 01.12.2020 ist das Gesetz zur Modernisierung des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) in Kraft getreten. Ab dem 01.12.2022 gehört die Bestellung eines zertifizierten Verwalters zur ordnungsgemäßen Verwaltung und Benutzung des Wohnungseigentums, vgl. § 19 Abs. 2 Nr. 6 WEG.

Zwar hat der Deutsche Bundesrat am 26.11.2021 einer entsprechenden Regierungsverordnung zugestimmt, welche die Prüfung zum zertifizierten Verwalter nach dem Wohnungseigentumsgesetz WEG regelt. Zur Bedingung für seine Zustimmung machte der Bundesrat allerdings Änderungen bei der Befreiung von der Prüfungspflicht für bestimmte qualifizierte Personen.

Diese Änderung betrifft insbesondere die deutliche Vereinfachung der Regelung für juristische Personen und Personengesellschaften. Nach dem Willen des Bundesrates sollen sich juristische Personen und Personengesellschaften als zertifizierte Verwalter bezeichnen dürfen, wenn die bei ihnen Beschäftigten, die unmittelbar mit Aufgaben der Wohnungseigentumsverwaltung betraut sind, die Prüfung zum zertifizierten Verwalter bestanden haben oder entsprechend einem zertifizierten Verwalter gleichgestellt sind. Für diese notwendige Klarstellung hat sich die Wohnungswirtschaft eingesetzt.

Nur bei Umsetzung kann die Verordnung in Kraft treten. Es bleibt dabei, dass ab dem 01.12.2022 die Bestellung eines zertifizierten Verwalters zur ordnungsgemäßen Verwaltung und Benutzung des Wohnungseigentums gehört. Ob das Bundeskabinett den Bedingungen des Bundesrates zustimmt, ist offen. Zudem wird darauf hingewiesen, dass der Koalitionsvertrag einen echten Sachkundenachweis für Makler, Miet- und eben auch WEG-Verwalter einführen möchte. Wir werden Sie über den weiteren Beratungsstand informieren.