Wie mehrfach berichtet, ist das Telekommunikationsmodernisierungsgesetz am 1. Dezember 2021 in Kraft getreten. Zum 01.12.2021 gelten damit insbesondere folgende Regelungen:

  • Die Umlageregelung gemäß § 2 Nr. 15 Ziff. a und b BetrKV ist zunächst nur für alle nach dem 1. Dezember 2021 errichteten Anlagen bzw. Netze ausgelaufen. Danach sind für nicht glasfaserbasierte Anlagen unmittelbar nur Stromkosten, jedoch bei Gemeinschaftsempfangsanlagen weiterhin zusätzlich die Kosten der regelmäßigen Prüfung der Betriebsbereitschaft unbefristet umlegbar (aber keine Urheberrechtsentgelte).
  • Es gilt grundsätzlich eine Opt-out-Regelung (d. h. die optionale Abwahl der bisherigen TV-Versorgung durch den Mieter) gemäß § 71 Abs. 2 TKG. Aber: Bei Abrechnungen der Medienversorgung über die BetrKV gilt die Opt-out-Regelung erst ab 1. Juli 2024.
    – Gemäß § 72 TKG können Gebäudeeigentümer und Netzbetreiber innerhalb von Gebäuden eine Vereinbarung über ein „Glasfaserbereitstellungsentgelt” abschließen, das in Verbindung über eine neue Ziffer 15c in § 2 BetrKV über die Betriebskosten umlagefähig ist. Die Umlage ist auf die Dauer von fünf bis maximal neun Jahren mit einem jährlichen Maximal Entgelt von jeweils 60 Euro pro Haushalt und Jahr, also insgesamt maximal 540 Euro begrenzt. Ein unentgeltlicher Zugang für Anbieter sowie eine freie Anbieterwahl für Mieter sind zu gewährleisten. Nach Auslaufen der Umlage bestehen alle Pflichten fort, umlegbar sind nur noch Stromkosten.
  • Für die Ermöglichung eigener Investitionen von Wohnungsunternehmen wird in § 555b BGB in einer neuen Nummer 4a klargestellt, dass der erstmalige Einbau von Glasfasernetzen eine umlagefähige Modernisierungsmaßnahme darstellt.

Der GdW hat seine FAQ-Liste mit zusätzlichen Hinweisen für Wohnungsunternehmen aktualisiert. Auch diese finden Sie in unserem Mitgliederbereich unter GdW-Informationen.

Wir empfehlen weiterhin, alle vertraglichen Netzbetreiber-Offerten ohne Zeitdruck gründlich zu prüfen und zu vergleichen. Ein unmittelbarer Entscheidungsbedarf besteht aufgrund des Bestandsschutzes für die Umlagefähigkeit bis zum 30.06.2024 vorrangig nur bei kupferbasierten Anlagen mit einem Errichtungstermin nach dem 01.12.2021 sowie bei aktuellen Ausschreibungen und zeitnah auslaufenden Betreiberverträgen.

Die angekündigte GdW-Arbeitshilfe ist in Vorbereitung. Aktuelle strategische Empfehlungen stehen unter dem Vorbehalt der noch nicht veröffentlichten Urteilsgründe der am 18.11.2021 ergangenen und für uns erfreulichen BGH-Entscheidung.

Der BGH hat laut Pressemitteilung überraschend darauf verwiesen, dass der Vermieter schon bei einer sammelinkassierten Versorgung, die über die Betriebskosten abgerechnet wird, dem Mieter gegenüber einen Telekommunikationsdienst erbringe. Zwar gilt für die laufende Abrechnung über eine Betriebskostenumlage bis Mitte 2024 die umsatzsteuerliche Beurteilung, dass es sich um eine
Nebenleistung zur i.d.R. umsatzsteuerbefreiten Hauptleistung Vermietung handelt, weiter fort. Für eine finale steuer- und telekommunikationsrechtliche Bewertung der Konsequenzen neuer Versorgungsmodelle bleibt jedoch die bislang nicht veröffentlichte Urteilsbegründung des BGH abzuwarten.