Eine WEG schloss mit ihrem Verwalter einen Vertrag über eine Sondervergütung für die Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der DSGVO. Einige Eigentümer erhoben hiergegen Anfechtungsklage weil sie der Ansicht waren, dass allein der Verwalter Verantwortlicher sei und die Erfüllung der Aufgaben der DSGVO die Erfüllung von Aufgaben sei, die ihm kraft Gesetzes ohnehin zugewiesen wurden und er daher keinen Anspruch auf Sondervergütung habe.
Das AG Mannheim (AG Mannheim vom 11.9.2019 Az. 5 C 1733/19) war der Ansicht, dass sowohl die Gemeinschaft als auch die WEG-Verwaltung Verantwortliche im Sinne der DSGVO sind. Denn beide entscheiden über die Mittel und Zwecke der Datenverarbeitung. Gemäß Art. 26 DSGVO war daher ein Vertrag zwischen beiden zu schließen, wer welche Pflichten wahrnimmt. Da der Verwalter diese alleine wahrnehmen sollte, stand ihm auch eine Sondervergütung hierfür zu.
Anmerkung:
Es ist dennoch zu empfehlen, die vertraglichen Grundlagen der Zusammenarbeit von Gemeinschaft und Verwaltung in datenschutzrechtlicher Hinsicht zu regeln bzw. anzupassen.
Art. 26 DSGVO lautet:
Gemeinsam Verantwortliche
(1) Legen zwei oder mehr Verantwortliche gemeinsam die Zwecke der und die Mittel zur Verarbeitung fest, so sind sie gemeinsam Verantwortliche. Sie legen in einer Vereinbarung in transparenter Form fest, wer von ihnen welche Verpflichtung gemäß dieser Verordnung erfüllt, insbesondere was die Wahrnehmung der Rechte der betroffenen Person angeht, und wer welchen Informationspflichten gemäß den Artikeln 13 und 14 nachkommt, sofern und soweit die jeweiligen Aufgaben der Verantwortlichen nicht durch Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten, denen die Verantwortlichen unterliegen, festgelegt sind. In der Vereinbarung kann eine Anlaufstelle für die betroffenen Personen angegeben werden.
(2) Die Vereinbarung gemäß Absatz 1 muss die jeweiligen tatsächlichen Funktionen und Beziehungen der gemeinsam Verantwortlichen gegenüber betroffenen Personen gebührend widerspiegeln. Das wesentliche der Vereinbarung wird der betroffenen Person zur Verfügung gestellt.
(3) Ungeachtet der Einzelheiten der Vereinbarung gemäß Absatz 1 kann die betroffene Person ihre Rechte im Rahmen dieser Verordnung bei und gegenüber jedem einzelnen der Verantwortlichen geltend machen.