Der Deutsche Bundestag hat am 18. November 2021 die Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite aufgehoben und das Infektionsschutzgesetz in der Fassung der Beschlüsse des Hauptausschusses neu gefasst. Der Deutsche Bundesrat hat der entsprechenden Beschlussvorlage zugestimmt. Ebenfalls am 18. November wurde in einer Videoschaltkonferenz der geschäftsführenden Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder ein Beschluss zur Eindämmung der Pandemie beschlossen.

Änderungen im Rahmen des Arbeitsschutzes

Bund-Länder Beschluss zum Arbeitsschutz
Der am 18. November 2021 gefasste Beschluss der Bundeskanzlerin mit den Ministerpräsidenten/innen hierzu lautet:

„Der Arbeitsplatz ist ein Ort, an dem regelmäßig enge Kontakte stattfinden. Angesichts des sich beschleunigenden Infektionsgeschehens ist die Gefahr von Ansteckungen in Arbeitsstätten erneut groß, an denen physische Kontakte zu anderen Personen nicht ausgeschlossen sind. Daher bedarf es einer bundesweiten Vorgabe, dass nur genesene, geimpfte oder getestete Personen dort tätig sein dürfen (3G-Regelung). Die Einhaltung dieser 3G-Regelung soll vom Arbeitgeber täglich kontrolliert und dokumentiert werden. Dazu müssen alle Arbeitgeber auch über entsprechende Auskunftsrechte gegenüber den Arbeitnehmern verfügen. Die Arbeitgeber bieten weiterhin zudem mindestens zweimal pro Woche eine kostenlose Testmöglichkeit an. Dieses Konzept ist hinsichtlich seiner Praktikabilität im Rahmen der konkreten betrieblichen Umsetzung zu überwachen und nötigenfalls kurzfristig anzupassen. Dort wo keine betrieblichen Gründe entgegenstehen, soll die Arbeit vom häuslichen Arbeitsplatz (Homeoffice) ermöglicht werden.”

Es bleibt abzuwarten, inwieweit eine Konkretisierung dieser Beschlussfassung durch eine entsprechende Rechtsverordnung, die das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates für einen befristeten Zeitraum vorschreiben kann, erfolgt. Hierüber werden wir Sie informieren.

Änderungen des Infektionsschutzgesetzes
Vor dem Beschluss der Bundeskanzlerin mit den Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten wurde das Infektionsschutzgesetz durch den Deutschen Bundestag wie folgt verändert:

Wiedereinführung der Homeoffice-Pflicht
Gemäß § 28b Abs. 4 IfSG-E hat der Arbeitsgeber den Beschäftigten im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten, diese Tätigkeiten in deren Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Die Beschäftigten haben dieses Angebot anzunehmen, soweit ihrerseits keine Gründe entgegenstehen. Mit Aufnahme der Regelung wird die Homeoffice-Pflicht, wie sie zuletzt in § 28b Abs. 7 IfSG a. F. geregelt war, wieder eingeführt. Bei Büroarbeiten gilt also der Vorrang von Homeoffice. Nur wenn zwingende betriebliche Gründe entgegenstehen, kann von einer Verlagerung der Tätigkeiten abgesehen werden. Solche betriebsbedingten Gründe können vorliegen, wenn die Betriebsabläufe sonst erheblich eingeschränkt würden oder gar nicht aufrecht erhalten werden können.

Beispiele können gemäß Begründung sein:
Mit einer Bürotätigkeit verbundene Nebentätigkeiten wie die Verarbeitung und Verteilung der eingehenden Post, die Bearbeitung des Wareneingangs, Schalterdienste bei weiterhin erforderlichen Kunden- und Mitarbeiterkontakten, Reparatur- und Wartungsaufgaben, Hausmeisterdienste und Notdienste zur Aufrechterhaltung des Betriebs. Umgekehrt müssen die Beschäftigten Bürotätigkeiten oder vergleichbare Tätigkeiten in ihre Wohnung ausführen, wenn dies den Beschäftigten möglich ist. Gründe, die dem entgegenstehen, können beispielsweise räumliche Enge, Störungen durch Dritte oder unzureichende Ausstattung sein.
Liegen betrieblichen Gründe dafür vor, dass die Homeoffice-Maßnahme nicht umgesetzt werden kann, so hat der Arbeitgeber auf Verlangen der zuständigen Behörde die Gründe hierfür darzulegen.

3-G-Nachweis beim Betreten der Arbeitsstätte
Gemäß § 28b Abs. 1 IfSG-E dürfen Arbeitgeber und Beschäftigte Arbeitsstätten, in denen physische Kontakte von Arbeitgebern und Beschäftigten untereinander oder zu Dritten nicht ausgeschlossen werden können, nur betreten und Arbeitgebern dürfen Transporte von mehreren Beschäftigten zur Arbeitsstätte oder von Arbeitsstätte nur durchführen, wenn sie geimpfte, genesene oder getestete Personen sind und einen Impfnachweis, einen Genesenennachweis oder einen Testnachweis mit sich führen, zur Kontrolle verfügbar halten oder bei dem Arbeitgeber hinterlegt haben.

Ein physischer Kontakt wird bei Wohnungsunternehmen in der Regel anzunehmen sein, da es nach der Norm ausreicht, wenn ein Zusammentreffen mit anderen Personen nicht ausgeschlossen werden kann. Ein direkter Körperkontakt wird ebenso wenig vorausgesetzt wie ein tatsächliches Zusammentreffen mit anderen Personen.

Als Nachweis über den Status als geimpft, genesen und getestet gelten:
– der Nachweis einer vollständigen Impfung gegen SARS-CoV2 nach der jeweils gültigen Definition der Coronavirus-ImpfV,
– der Nachweis, dass eine Infektion mit SARS-CoV2 nicht länger als sechs Monate zurückliegt oder
– eine aktuelle – d.h. tägliche – Bescheinigung über die Durchführung eines Coronatests mit negativem Ergebnis, bei dem die Testung nicht länger als 24 Stunden zurückliegt.

Als Testnachweis nach § 2 Nr. 7 der Covid-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung kommen Testungen in Frage, die der Arbeitgeber im Rahmen einer betrieblichen Testung im Sinne des Arbeitsschutzes durch Personal, dass die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung besitzt, durchführt oder einem Leistungserbringer nach § 6 Abs. 1 der Coronavirus-Testverordnung vorgenommen oder überwacht wurde.

Verantwortlich für die Beibringung des Testnachweises bleibt der Arbeitnehmer. Dies kann z. B. durch einen Bürgertest geschehen. Ein PCR-Test darf nicht älter als 48 Stunden sein. Ein Selbsttest reicht nur dann aus, wenn der Test unter Aufsicht einer entsprechend geschulten Person durchgeführt wird. Eine Dokumentation des Testergebnisses durch ein Foto reicht also nicht aus.

Gem. § 4 der Arbeitsschutzverordnung hat der Arbeitgeber den Beschäftigten, soweit diese nicht ausschließlich in ihrer Wohnung arbeiten, mindestens zweimal pro Kalenderwoche kostenfrei eine Testung durch In-vitro-Diagnostika (Mindestanforderungen für das Testprodukt), die für den direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 bestimmt sind und die auf Grund ihrer CE-Kennzeichnung oder auf Grund einer gemäß § 11 Absatz 1 des Medizinproduktegesetzes in der am 25. Mai 2021 geltenden Fassung erteilten Sonderzulassung verkehrsfähig sind, anzubieten. Nachweise über die Beschaffung von Tests und Vereinbarungen mit Dritten über die Testung der Beschäftigten sind bis zum Ablauf des 19. März 2022 aufzubewahren.

Sofern der Arbeitgeber im Rahmen dieser Verpflichtung dem Beschäftigten Selbsttests (ohne Aufsicht) anbietet, genügen diese aber nicht dem Testnachweis im Sinne des § 28b Abs. 1 IfSG. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, den Beschäftigten wöchentliche Tests durch entsprechend geschultes Personal anzubieten. Nach der auch hier vertretenden Auffassung hat der Arbeitnehmer daher arbeitstäglich den Nachweis eines auf seine Kosten durchgeführten Corona Tests vorzulegen, sofern der Arbeitgeber ausschließlich Selbsttests anbietet. Die Kosten der Testungen trägt, soweit nicht die kostenlose Bürgertestung in Anspruch genommen wird, der Arbeitnehmer. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Arbeitnehmer eine angebotene Testung des Arbeitgebers vornimmt. In diesem Fall trägt der Arbeitgeber die Kosten von zwei Testungen in der Woche. Zu einem solchen Angebot ist der Arbeitgeber jedoch nicht verpflichtet. Diese Auslegung zur Kostentragung ergibt sich unabhängig einer anderen Handhabung durch den Arbeitsgeber.

Der Test ist regelmäßig vor Betreten der Arbeitsstätte durchzuführen, es sei denn, der Arbeitnehmer bietet die Testung unter Aufsicht im Betrieb an. Ein Betreten der Betriebsstätte ohne den erforderlichen 3-G-Nachweis ist nur zulässig, um unmittelbar vor der Arbeitsaufnahme ein Testangebot des Arbeitgebers gemäß § 4 Corona-Arbeitsschutzverordnung oder ein Impfangebot des Arbeitgebers wahrzunehmen. Arbeitnehmern, die den Nachweis über den Status als geimpft, genesen oder getestet verweigern, muss der Arbeitgeber den Zugang zur Arbeitsstätte verwehren. Der Verstoß gegen die 3-G-Nachweispflicht ist bußgeldbewährt.

Überwachung und Dokumentation der Nachweiskontrolle
Der Arbeitsgeber hat die 3-G-Nachweispflicht durch geeignete Kontrollen täglich zu überwachen und regelmäßig zu dokumentieren. Es wird empfohlen durch geeignete technische Lösung (z. B. die CovPass-App) die Kontrollen durchzuführen. Dabei genügt bei Geimpften und Genesenen die einmalige Prüfung und deren ordnungsgemäße Dokumentation. Für die Dokumentation der Testung sollten Datum und Name der getesteten Person dokumentiert werden. Mit der Kontrolle und Dokumentation der Nachweiskontrolle ist die Verarbeitung von Beschäftigtendaten verbunden.
§ 28b Abs. 3 Satz 3 IfSG erlaubt dem Arbeitgeber die personenbezogenen Daten der Beschäftigten in Hinblick auf ihren Impf- oder Genesenenstatus oder den Testnachweis zu verarbeiten, sobald es zur Erfüllung der Kontroll- und Dokumentationspflicht des § 28b Abs. 3 Satz 1 erforderlich ist. Hierzu wird empfohlen die entsprechende Dokumentation in jeden Fall bis zum Ablauf der gesetzlichen Regelung aufzubewahren.

Sofern der Arbeitnehmer regelmäßig Testnachweise vorlegt, ist er nicht verpflichtet, Auskunft über seinen Impf- oder Genesenenstatus zu geben. Ein generelles Fragerecht des Arbeitgebers nach dem Impf- oder Genesenenstatus der Beschäftigten wird durch das Gesetz selber nicht begründet.

Im Einzelnen wird auf die Ausführungen des AGV (Arbeitgeberverband der Deutschen Immobilienwirtschaft e.V. – Coronavirus-Newsticker 36) verwiesen. Sie finden das AGV-Schreiben sowie das ausführliche GdW-Schreiben im Coronaticker auf der Website des VdW Bayern.

Der Freistaat Bayern hatte die 14. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (BayIfSMV) bereits zum 06.11.2021 geändert. Seit dem 09.11. gelten in Bayern neue Regeln im Kampf gegen die Corona-Pandemie (wir berichteten, vdw aktuell 21/2021).