Die Heizkostenverordnung wurde am 05.11.2021 vom Bundesrat in der Fassung des Kabinettsentwurfes beschlossen (wir berichteten, vdw aktuell 18/2021). Sie wird voraussichtlich noch dieses Jahr im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und dann am Folgetag in Kraft treten. Positiverweise wurde mit der Verordnung nicht die von Umweltkreisen geforderte 50/50-Verteilung des CO2-Preises umgesetzt.
Die wohnungswirtschaftlichen Verbände haben seit 2019 alle Möglichkeiten der politischen Einflussnahme ausgeschöpft: Stellungnahmen, Fachpapiere, Fragenkataloge, zahllose direkte Gespräche mit den Bearbeitern im BMWi, Anfrage an die EU-Kommission, Unterstützung von Schreiben und Einzelstellungnahmen von Wohnungsunternehmen an das Ministerium und den Staatssekretär, Schreiben an die Bundesratsausschüsse, Anschreiben der Ministerpräsidenten, Schreiben und Gespräche mit Ministerien auf Länderebene sowie Pressearbeit.
Unverdrossen wurde durch das Wirtschaftsministerium im August 2021 eine unveränderte Fassung an das Bundekabinett gegeben, anschließend an den Bundesrat geleitet und nun vom Bundesrat so beschlossen. Der Bundesrat fordert lediglich eine Evaluierung der Heizkostenverordnung in den nächsten drei Jahren im Hinblick auf zusätzliche Betriebskosten durch fernablesbare Ausstattungen und den Nutzen dieser Ausstattungen für Mieter.
Ab Inkrafttreten der novellierten Heizkostenverordnung dürfen nur noch fernablesbare Ausstattungen zur Verbrauchserfassung installiert werden. Überall dort, wo fernablesbare Ausstattungen zur Verbrauchserfassung installiert wurden, muss der Gebäude-
eigentümer ab dem 01.01.2022 den Nutzern monatlich Abrechnungs- oder Verbrauchsinformationen für Heizung und Warmwasser auf der Grundlage des tatsächlichen Verbrauchs oder der Ablesewerte von Heizkostenverteilern mitteilen. Walk-by- oder Drive-by-Technologien gelten als fernablesbar.
Positiv ist, dass die Ausschüsse des Bundesrates keine Verteilung des CO2-Preises in die Heizkostenverordnung aufgenommen hatten, wie es mit der Vertagung im September (und vor der Bundestagswahl) angedacht war. Auch die Entschließung des Umwelt-
ausschusses zur Dringlichkeit und kurzfristigen Schaffung der Rechtsgrundlage für eine Aufteilung des CO2-Preises wurde vom Bundesratsplenum nicht angenommen.
Der GdW wird eine Arbeitshilfe zu den einzelnen Punkten der Verordnungs-Novelle erarbeiten und innerhalb des gegebenen Rahmens mögliche Lösungen suchen.