Wenn ein Arbeitnehmer zu Gunsten einer betrieblichen Altersvorsorge Entgeltbestandteile umwandelt, ist der Arbeitgeber nach § 1a Abs. 1a BetrAVG verpflichtet, 15% des umgewandelten Entgelts zusätzlich als Arbeitgeberzuschuss zu zahlen, soweit er durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart. Diese Verpflichtung besteht nur bei Zahlungen an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung. Wenn die Entgeltumwandlung in eine Direktzusage oder Unterstützungskasse erfolgt, besteht keine Verpflichtung.
Der verpflichtende Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandung galt mit seinem Inkrafttreten am 01.01.2019 zunächst nur für ab diesem Zeitpunkt neu abgeschlossene Entgeltumwandlungsvereinbarungen.
Um den verpflichtenden Arbeitgeberzuschuss ab Januar 2022 für alle berechtigten Versicherungsverträge abzurechnen, müssen Sie vorbereitende Maßnahmen treffen. Wenn noch kein Arbeitgeberzuschuss vereinbart wurde oder gezahlt wird, setzen Sie sich mit dem Arbeitnehmer und dem Versicherungsunternehmen in Verbindung. Klären Sie, wie der Arbeitgeber-Pflichtzuschuss bezahlt werden soll. Gegebenenfalls ist hier eine Vertragsänderung erforderlich!