Das Gesetz zur Ergänzung und Änderung der Regelungen für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst (FüPoG II) ist am 12.08.2021 in Kraft getreten.

Die neuen Regelungen zur Festlegung von Zielgrößen für Vorstand/Geschäftsführung und Aufsichtsrat sowie für die beiden Führungsebenen unterhalb des Vorstandes/der Geschäftsführung finden erstmals auf die Festlegung von Zielgrößen ab dem 12. August 2021 Anwendung. Auch die Regelungen zum vorübergehenden Widerruf der Bestellung zum Vorstand/zum Geschäftsführer gelten ab dem 12. August 2021.

Für die Regelungen zu Mindestbeteiligungsquoten von Frauen im Vorstand bzw. in der Geschäftsführung und im Aufsichtsrat enthält das Gesetz Übergangsregelungen. Diese Regelungen gelten erst ab 1. April bzw. 1. August 2022.

Das Gesetz enthält Regelungen sowohl für die Rechtsform der Aktiengesellschaft und der GmbH wie auch für Genossenschaften.

Soweit eine Pflicht zur Aufstellung eines Lageberichts bzw. einer Erklärung zur Unternehmensführung besteht, sind entsprechende Angaben zur Umsetzung der Mindestbeteiligungsquoten und zu den Zielgrößen aufzunehmen (vgl. dazu näher § 289f HGB). Die diesbezüglichen neuen Regelungen sind erstmals auf Lage- und Konzernlageberichte sowie Erklärungen zur Unternehmensführung für das nach dem 31. Dezember 2020 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.

Ein ausführliches GdW-Rundschreiben zum Gesetz finden Sie im Mitgliederbereich der VdW Bayern-Website unter https://www.vdwbayern.de/mitgliederbereich/downloads/gdw-informationen/.