Das Abhalten von Versammlungen in den Zeiten der öffentlichen Kontaktbeschränkungen ist keine leichte Aufgabe. Trotz der weiterhin auch dieses Jahr noch gegebenen Möglichkeiten einer alternativen Durchführung von General- oder Vertreterversammlungen wollen viele Genossenschaften nach der letztjährigen „Pause“ doch wieder ein Treffen in realer Präsenz der Teilnehmer. Die neue Verordnungslage in Bayern erleichtert dies zumindest unter einem wesentlichen Aspekt: nämlich bei der Frage, wieviele Personen sich in einem Raum im Rahmen einer privaten Veranstaltung treffen können. Eine General- oder Vertreterversammlung ist hierbei als private Veranstaltung im ehrenamtlichen Bereich (also nicht „beruflich“) zu sehen.
Ab einer 7-Tage-Inzidenz, die den Wert von „35“ überschreitet, können sich bis zu 1.000 Personen im Rahmen einer „privaten Veranstaltung“ in „nicht-privaten Räumen“ (also Gaststätten, Hallen, Vereinsheimen usw.) treffen, wenn die Personen entweder nachweislich genesen, nachweislich geimpft oder negativ getestet sind. Der Veranstalter hat dies zu kontrollieren (§ 3 der 14.BayIfSMV). Der Testnachweis ist in schriftlicher oder elektronischer Form zu erbringen (die Arten der Testverfahren sind der Infektionsschutzmaßnahmenverordnung im Zusammenspiel mit der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung des Bundes zu entnehmen).
Hiermit besteht jetzt also ein größeres rechtliches „Fassungsvermögen“ der Versammlungsräumlichkeiten. Weiter kann auch daran gedacht werden, die Versammlungen unter freiem Himmel, in von der Umgebung abgegrenzter Weise, durchzuführen. Einige Genossenschaften aus unserem Mitgliederkreis haben dies schon erfolgreich praktiziert. Demnächst soll auch eine sog. „Krankenhaus-Ampel“ eingeführt werden, bei deren Anschlagen wieder mit stärkeren Einschränkungen der Versammlungsmöglichkeiten zu rechnen ist. Die vorliegende Verordnung gilt vorerst bis zum Ablauf des 1. Oktobers 2021.