Mit Urteil vom 27.11.2019 (Az.: V R 23/19, V R 62/17) hat der Bundesfinanzhof unter anderem entschieden, dass Mitglieder eines Aufsichtsrats entgegen der bisherigen Rechtsprechung nicht als Unternehmer tätig sind, wenn sie aufgrund einer nicht variablen Festvergütung kein Vergütungsrisiko tragen. Nunmehr äußert sich auch die Finanzverwaltung zur BFH-Rechtsprechung und ändert bzw. ergänzt Abschnitt 2.2 „Selbstständigkeit” des Umsatzsteueranwendungserlasses.
Nachfolgend sind wesentliche Punkte des neuen Absatzes 3a des Abschnittes 2.2 des UStAE zusammengestellt. Die Prüfung der Unternehmereigenschaft hat für jedes Mandat eines Aufsichtsrats separat zu erfolgen. Diese Grundsätze gelten auch für vergleichbare Tätigkeiten in den Aufsichtsorganen von Verbänden, also als Verbandsrats- oder Verbandsausschussmitglied.
Die Ausführungen gelten gleichermaßen für Ausschüsse des Kontrollgremiums. Ertragsteuerlich erfolgt keine Änderung im Hinblick auf die Beurteilung einer Tätigkeit als Aufsichtsrat oder in anderen Kontrollgremien (Einkünfte aus selbstständiger Arbeit i. S. d. § 18
Abs. 1 Nr. 3 EStG).
Trägt das Aufsichtsratsmitglied aufgrund einer nicht variablen Festvergütung kein Vergütungsrisiko, ist es nicht selbstständig tätig.
– Vergütung kann sowohl in Geldzahlungen als auch in Sachzuwendungen bestehen.
– Festvergütung auch bei pauschaler Aufwandsentschädigung, die für die Dauer der Mitgliedschaft im Aufsichtsrat gezahlt wird.
– Keine Festvergütung: Sitzungsgelder, die das Aufsichtsratsmitglied nur erhält, wenn es tatsächlich an der Sitzung teilnimmt.
– Keine Festvergütung: Nach tatsächlichem Aufwand bemessene Aufwandsentschädigungen.
Besteht die Vergütung des Aufsichtsratsmitglieds sowohl aus festen als auch variablen Bestandteilen, ist es grundsätzlich selbstständig tätig, wenn die variablen Bestandteile im Kalenderjahr mindestens 10% der gesamten Vergütung betragen.
– Reisekostenerstattungen sind keine Vergütungsbestandteile und bei der Ermittlung der 10%-Grenze nicht zu berücksichtigen.
Anwendung – Übergangsregelung bis zum 31.12.2021
– Die neuen Regelungen sind grundsätzlich in allen offenen Fällen anzuwenden.
– Zur Vermeidung von Übergangsschwierigkeiten wird es – auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs – nicht beanstandet, wenn die bisher geltenden Regelungen auf Leistungen angewendet werden, die bis einschließlich 31.12.2021 ausgeführt worden sind.
Für Beamte und Bedienstete von Gebietskörperschaften etc. gibt es Sonderregelungen, wenn diese verpflichtet sind, einen Teil der Vergütung abzuführen.