Die gesetzgeberische Klarstellung in § 3 Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (COVMG) ist am 12.07.2021 im Bundesgesetzblatt verkündet worden. Die Klarstellung ist damit rückwirkend zum 28.03.2020 in Kraft getreten.

Mit dieser Klarstellung wurde die Forderung der Wohnungswirtschaft, Rechtssicherheit zu schaffen, sehr schnell umgesetzt. Durch die Entscheidung des OLG Karlsruhe, über die wir Sie umfassend informiert haben, entstanden Unsicherheiten in Bezug auf die Frage, ob virtuelle Generalversammlungen per Videokonferenzen möglich sind.

§ 3 Abs. 1 Satz 1 COVMG lautet mit Inkrafttreten der gesetzlichen Klarstellung:
„Abweichend von § 43 Absatz 7 Satz 1 des Genossenschaftsgesetzes können Beschlüsse der Mitglieder auch dann schriftlich oder elektronisch gefasst werden, wenn dies in der Satzung nicht ausdrücklich zugelassen ist oder die Satzung keine Regelungen zu schriftlichen oder elektronischen Beschlussfassungen einschließlich zu virtuellen Versammlungen enthält; die elektronische Beschlussfassung schließt Beschlussfassungen in Gestalt von virtuellen Generalversammlungen ohne physische Präsenz der Mitglieder ein.”

Klargestellt wurde zudem, dass entsprechendes für Vertreterversammlungen gilt.

Während des Gesetzgebungsprozesses zu dieser Klarstellung erging eine Entscheidung des OLG Jena zur Durchführung sog. schriftlicher Umlaufverfahren, die vom OLG Jena als nicht zulässig angesehen werden.

Die Konferenz der Prüfungsdirektoren sowie der GdW-Fachausschuss Recht sind ungeachtet der Entscheidung des OLG Jena der Meinung, dass die bisher durchgeführten Mitglieder- oder Vertreterversammlungen im schriftlichen (Umlauf-)Verfahren, jedenfalls dann, wenn die seitens des GdW zusammen mit den Regionalverbänden erarbeitete Vorgehensweise beachtet wurde, als wirksam anzusehen und auch weiterhin zulässig sind.

Diese Sichtweise der Konferenz der Prüfungsdirektoren sowie des GdW-Fachausschusses Recht wird nach unserer Ansicht bestätigt durch eine neue Entscheidung des LG Bayreuth (siehe vdw aktuell 14/2021). Das LG Bayreuth hat Aufsichtsratswahlen im sog. schriftlichen Verfahren als zulässig angesehen.

Die Konferenz der Prüfungsdirektoren sowie der GdW-Fachausschuss Recht werden die Entscheidung im Einzelnen auswerten. Im Ergebnis bleibt festzuhalten, dass die bisherige Praxis, während der Geltung des COVMG General- oder Vertreterversammlungen ggf. auch rein virtuell oder im schriftlichen (Umlauf-)Verfahren durchzuführen, aus unserer Sicht aufrechterhalten werden kann.