Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 27. April 2021 entschieden, dass Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bank unwirksam sind, die ohne inhaltliche Einschränkung die Zustimmung des Kunden zu Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen fingieren.

Im konkreten Fall hat der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände geklagt. Die beklagte Bank verwendet in ihrem Geschäftsverkehr mit Verbrauchern Allgemeine Geschäftsbedingungen, die Klauseln enthalten, die im Wesentlichen Nr. 1 Abs. 2 AGB-Banken entsprechen. Danach werden Änderungen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen dem Kunden spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform angeboten. Die Zustimmung des Kunden gilt als erteilt, wenn er seine Ablehnung nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen angezeigt hat. Auf diese Genehmigungswirkung weißt ihn die Bank in ihrem Angebot besonders hin. Der Kunde hat die Möglichkeit der Kündigung.

Nach Auffassung des BGH halten diese Klauseln, die so auszulegen sind, dass sie sämtliche im Rahmen der Geschäftsverbindung geschlossenen Verträge betreffen, der AGB-Kontrolle nicht Stand und sind insoweit unwirksam. Die in der Klausel enthaltene Zustimmungsfiktion betreffe nicht nur Anpassungen von einzelnen Details der vertraglichen Beziehungen der Parteien mittels einer fingierten Zustimmung des Kunden, sondern sie betreffe ohne inhaltliche oder gegenständliche Beschränkungen jede vertragliche Änderungsvereinbarung.

Damit weicht sie, so der BGH, von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelungen ab, indem sie das Schweigen des Kunden als Annahme eines Vertragsänderungsantrags qualifiziert. Diese Abweichung benachteilige die Kunden unangemessen nach § 307 BGB.

Nach Ansicht des BGH ist für so weitreichende, die Grundlagen der rechtlichen Beziehungen der Parteien betreffende Änderungen, die dem Abschluss eines neuen Vertrags gleichkommen können, ein entsprechender Änderungsvertrag notwendig.

Wenngleich bisher nur die zur BGH-Entscheidung veröffentlichte Pressemitteilung vorliegt, gehen wir davon aus, dass diese Entscheidung auch auf den Sparverkehr der Wohnungsgenossenschaften mit Spareinrichtung zu übertragen ist. Dies gilt namentlich für die erst kürzlich zugunsten der Sparer angepasste Zustimmungsfiktion in XV der Mustersparordnung. Diese Zustimmungsfiktion gilt für jeden Anlass einer Änderung der Mustersparordnung und betrifft alle Sparverträge. Insoweit gehen wir, vorbehaltlich des Bekanntwerdens der einzelnen Entscheidungsgründe, davon aus, dass diese Zustimmungsfiktion in der Mustersparordnung nicht mehr aufrecht erhalten werden kann. Wir möchten Sie daher vorsorglich bitten, sich in der Praxis vorerst nicht mehr auf diese Zustimmungsfiktion zu berufen, sondern wenn nötig eine Änderungsvereinbarung mit den jeweiligen Sparern zu treffen.

Sobald das Urteil in Gänze mit seinen Entscheidungsgründen veröffentlicht ist, wird sich der GdW Fachausschuss Recht damit beschäftigen und, sollte sich die Übertragbarkeit der vorliegenden BGH-Entscheidung auf die Mustersparordnung bestätigen, ein Muster für entsprechende Änderungsvereinbarungen erarbeiten. Es wird dann auch die Frage zu klären sein, ob die Genossenschaft ggf. einen Anspruch gegen den Sparer auf Zustimmung hat und welche Rechtsfolgen sich ergeben, wenn der Sparer die Zustimmung verweigert.

Bis dahin kann es ggf. sinnvoll sein, nicht zwingend notwendige Änderungen der jeweiligen Sparordnung vorerst zurückzustellen.