Nach einer Entscheidung des OLG Jena werden schriftliche Umlaufverfahren als nicht zulässig angesehen. Die Konferenz der Prüfungsdirektoren sowie der GdW-Fachausschuss Recht sind ungeachtet dessen der Meinung, dass die bisher durchgeführten Mitglieder- oder Vertreterversammlungen im schriftlichen (Umlauf-) Verfahren, jedenfalls dann, wenn die seitens des GdW zusammen mit den Regionalverbänden erarbeitete Vorgehensweise beachtet wurde, als wirksam anzusehen und auch weiterhin zulässig sind.

Ein ausführliches GdW-Rundschreiben zum Thema Umlaufverfahren finden Sie hier