Mit der vdw aktuell 10/2021 haben wir Sie darüber informiert, dass in einer aktuellen Entscheidung des OLG Karlsruhe die Zulässigkeit eines Beschlusses über eine Verschmelzung im Rahmen einer virtuellen Generalversammlung verneint wurde. Aufgrund dieser Entscheidung stellte sich die Frage, ob virtuelle Generalversammlungen per Videokonferenzen überhaupt rechtssicher sind.

Auch unter dem Eindruck der Entscheidung des OLG Karlsruhe haben wir es weiterhin für vertretbar gehalten, unter Geltung von § 3 COVMG virtuelle Generalversammlungen per Videokonferenzen durchzuführen, so dies gewollt ist.

Um die für die Praxis mit dieser Entscheidung einhergehenden Rechtsunsicherheiten zu beseitigen, hat der GdW zusammen mit dem DGRV ein Schreiben an die Bundesjustizministerin mit der Forderung adressiert, hier umgehend eine gesetzliche und ggf. auch rückwirkende Klarstellung herbeizuführen, dass virtuelle Generalversammlungen per Videokonferenzen zulässig sind.
Die Forderung wurde aufgenommen und nun umgesetzt, wenngleich auf die konkrete Formulierung der Klarstellung angesichts des zeitlichen Moments kein weiterer Einfluss genommen werden konnte. Die entsprechende Klarstellung wurde am 10.06.2021 vom Deutschen Bundestag verabschiedet und soll am 25. Juni 2021 auch im Bundesrat beschlossen werden. Damit dürfte die Klarstellung noch vor der Sommerpause in Kraft treten und zwar rückwirkend zum 28. März 2020, dem Tag des Inkrafttretens des COVMG.

§ 3 Abs. 1 Satz 1 COVMG lautet mit Inkrafttreten der gesetzlichen Klarstellung:
„Abweichend von § 43 Absatz 7 Satz 1 des Genossenschaftsgesetzes können Beschlüsse der Mitglieder auch dann schriftlich oder elektronisch gefasst werden, wenn dies in der Satzung nicht ausdrücklich zugelassen ist oder die Satzung keine Regelungen zu schriftlichen oder elektronischen Beschlussfassungen einschließlich zu virtuellen Versammlungen enthält; die elektronische Beschlussfassung schließt Beschlussfassungen in Gestalt von virtuellen Generalversammlungen ohne physische Präsenz der Mitglieder ein.”

Klargestellt wurde zudem, dass Entsprechendes für Vertreterversammlungen gilt. Der Gesetzgeber stellt damit ausweislich der Begründung klar, „dass der Anwendungsbereich … nicht … künstlich auf Beschlussfassungen außerhalb von General- oder Vertreterversammlungen reduziert wird.”

Wir freuen uns, dass die Forderung kurzfristig umgesetzt wurde und wir durch diese gesetzliche Klarstellung mehr Rechtssicherheit haben.

Es gibt mittlerweile auch eine Entscheidung des OLG Jena zur Durchführung sog. schriftlicher Umlaufverfahren, die vom OLG Jena als nicht zulässig angesehen werden. Nach unserer ersten Einschätzung sind die bisher durchgeführten Mitglieder- oder Vertreterversammlungen im (schriftlichen) Umlaufverfahren, jedenfalls dann, wenn die unserseits zusammen mit den Regionalverbänden erarbeitete Vorgehensweise beachtet wurde, ungeachtet der Entscheidung des OLG Jena als wirksam anzusehen und auch weiterhin zulässig. Die Konferenz der Prüfungsdirektoren sowie der GdW-Fachausschuss Recht werden dazu kurzfristig eine gemeinsame Position erarbeiten.