Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege hat im Wege seiner Änderungsverordnung vom 5. Juni 2021 jetzt die „Dreizehnte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung, 13. BayIfSMV“ (BayMBl. Nr.384, BayRS 2126-1-17-G) bekanntgegeben. Die BayIfSMV ist am Montag, den 7. Juni 2021, in Kraft getreten. Sie tritt mit Ablauf des 4. Juli 2021 außer Kraft (§ 29 BayIfSMV).

Diese bayerische Verordnung ist im Zusammenspiel mit dem hierzu ergangenen Bundesrecht zu lesen. Auf Bundesebene existiert das Infektionsschutzgesetz („Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen, IfSG“), das aufgrund längerer kritischer Diskussionen in der Öffentlichkeit am 28. Mai 2021 insbesondere in § 28b und c ergänzt worden war (bekannt auch unter dem Begriff „Bundes-Notbremse“). Daneben steht dann noch eine Bundes-Verordnung in Form der „Verordnung zur Regelung von Erleichterungen und Ausnahmen von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung, SchAusnahmV)“.

Die 13. BayIfSMV bringt in einem neu gefassten § 7 Abs.2,
„Öffentliche und private Veranstaltungen, Feiern“, Änderungen zum Thema „Versammlungen“.

Dort heißt es nun:
Für „private Veranstaltungen aus besonderem Anlass und mit einem von Anfang an begrenzten und geladenen Personenkreis, wie Geburts-, Hochzeits- oder Tauffeiern und Vereinssitzungen“ gilt, dass im Falle einer 7-Tage-Inzidenz bis einschließlich 50 in einem geschlossenen Raum Versammlungen mit bis zu 50 Personen zulässig sind. Bei Vorliegen einer 7-Tage-Inzidenz „zwischen 50 und 100“ sind in geschlossenen Räumen nur noch Versammlungen mit bis zu 25 Personen zulässig (in diesem Fall müssen alle asymptomatischen Teilnehmer, die nicht geimpft oder genesen sind, über einen Testnachweis gemäß § 4 BayIfSMV verfügen; für Kinder bis zum 6. Geburtstag gilt keine Testpflicht).

Weiter wird dort unter Bezugnahme auf § 8 Abs.2 SchAusnahmV ausgeführt, dass sich die genannten Personengrenzen „zuzüglich geimpfter oder genesener Personen verstehen“ (ein „Freitesten“ ist an dieser Stelle nicht möglich). In § 8 Abs.2 SchAusnahmV ist geregelt, dass bei Beschränkungen einer Teilnehmerzahl durch das Landesrecht die Zahl der zulässigen Teilnehmer ohne diese beiden Personengruppen bestimmt wird. § 8 Abs.1 SchAusnahmV legt weitergehend fest, dass die landesrechtliche Begrenzung der Personenanzahl dann nicht greift, falls an der Versammlung ausschließlich geimpfte oder genesene Personen teilnehmen, was im Fall von größeren General- oder Vertreterversammlungen derzeit zumindest unwahrscheinlich ist. Die Tatsache einer Impfung muss durch einen auf die Person ausgestellten Impfnachweis bewiesen werden, eine Genesung durch einen Genesenennachweis (§ 2 Nr. 2 und 3 sowie Nr.4 und 5 SchAusnahmV). Es bestehen insbesondere weitere Anforderungen an die Impfung (Vorliegen einer 2. Impfung zuzüglich einer Zeit von 14 Kalendertagen usw.).

Falls die Inzidenz den Schwellenwert von 100 überschreitet, so gilt nach der sog. „Bundes-Notbremse“, dass Zusammenkünfte in privaten Räumen nur gestattet sind, wenn an ihnen höchstens die Angehörigen eines Haushalts und eine weitere Person beteiligt sind (§ 1 Abs.1 S.1 Nr.1 IfSG). Allerdings wird durch § 4 Abs.1 und 2 SchAusnahmV wiederum eine Ausnahme hinsichtlich der Personen gemacht, die im Sinne der Rechtsgrundlagen geimpft oder genesen sind.

Bewertung:
Das uns interessierende Thema „Versammlungen“ ist in Bayern nun durch die geschilderten Neuerungen vom Maßstab der „Haushalte“ entkoppelt, aus der Vorschrift für eine allgemeine „Kontaktbeschränkung“ (§ 6 BayIfSMV) herausgelöst, und in einem neuen § 7 BayIfSMV, jetzt unter dem Stichwort „private Veranstaltungen“, eigens geregelt worden. Dies ist immerhin ein kleiner Fortschritt: Zwar ist auch in der niedrigsten Inzidenzstufe im Rahmen der Systematik für die „Allgemeine Kontaktbeschränkung“ (§ 6 BayIfSMV) der Begriff „Haushalt“ entfallen. Allerdings würde dies für Versammlungen nicht viel helfen, da in der niedrigsten Inzidenzstufe eine Höchstgrenze von 10 Personen festgelegt ist, was für General- oder Vertreterversammlungen uninteressant sein dürfte (in der höheren Inzidenzstufe kommen die „Haushalte“ wieder ins Spiel).

Der Begriff „Vereinssitzungen“ ist im Rahmen der beispielhaften Aufzählung im Verordnungstext erwähnt. Er ist bei näherer Betrachtung in mehrfacher Hinsicht schillernd. Vom allgemeinen Wortverständnis her betrachtet, sind unter dem Wortteil „-sitzung“ jedenfalls Gremiensitzungen, wie z.B. Vorstands-, Beirats- oder Aufsichtsratssitzungen, zu verstehen. Aber auch die „Versammlung“ müsste nach dem Sinn und Zweck der Regelung hierunter fallen. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Verordnungsgeber zwischen „Sitzung“ und „Versammlung“ gedanklich differenzieren wollte. Es kommt vielmehr auf die Einhaltung der Personenzahl-Grenze an. Gleiches gilt für den Wortteil „Vereins“-Sitzungen. Auch über die Rechtsform hat sich der Verordnungsgeber sicherlich keine Gedanken gemacht. Die General- und Vertreterversammlung bei Genossenschaften ist ebenfalls von der Regelung getragen. Führt man diesen Gedanken weiter, so dürfte dies auch für die Versammlungen der anderen Gesellschaftsformen gelten.

Fazit:
Versammlungen sind unter den dargestellten Voraussetzungen und im vorgegebenen Rahmen jetzt auch in Präsenz möglich. Allerdings ist jedenfalls zu bedenken, dass noch weitere Überlegungen hinzukommen müssen. So regelt beispielsweise § 1 Abs.3 SchAusnahmV, dass die in dieser Verordnung vorgesehenen Erleichterungen und Ausnahmen nicht gelten für Personen, die „typische Symptome einer Corona-Infektion aufweisen oder bei denen eine aktuelle Infektion mit dem Coronavirus nachgewiesen ist“, möglicherweise sogar im Rahmen einer zweiten Infizierung der betreffenden Person.

Die Durchführung einer General- oder Vertreterversammlung in Präsenzform wird auch unter den dargestellten Neuerungen wohl im Regelfall noch kein gangbarer Weg sein, da auch die Anzahl von 50 Teilnehmern zumindest bei Bestandsgenossenschaften sehr niedrig ist. Die Möglichkeit, in den Außenbereich auszuweichen, wo dann jeweils eine höhere Personenzahl möglich ist (100 bzw. 50 Personen), stellt auch einen eher theoretischen Weg dar. Die Möglichkeit, bei der zuständigen Ordnungsbehörde eine Ausnahmegenehmigung zu erlangen (§ 27 Abs.2 BayIfSMV), hat sich zumindest nach den bisherigen Erfahrungen als nicht sehr erfolgversprechend erwiesen. Vielleicht aber ändert sich hierzu der Verwaltungsbrauch.

Die Durchführung einer schriftlichen Beschlussfassung stellt daher nach unserer Einschätzung immer noch den besseren Weg dar, will man nicht auch dieses Jahr eine weitere Verschiebung der Versammlung vornehmen. Die zahlreichen Einzel-Aspekte zu diesem Themenkreis werden im Rahmen unseres Online-Seminars zu Versammlungen in den Zeiten der Pandemie am 16. Juni 2021 ebenfalls erörtert. Bei Interesse an der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens steht Ihnen Herr Schmitt-Walter (karl.schmitt-walter@vdwbayern.de) gerne zur Seite.