Keine Rechtsgrundlage für Umlage des CO2-Preises des gesamten Brennstoffes auf die Wärmeerzeugung in Sicht

Die Situation der CO2-Bepreisung von KWK/BHKW-Anlagen unter 20 MW Leistung ist unerfreulich: Die Energieversorger verlagern den CO2-Preis bei entsprechenden Anlagen auf die Wärme und begründen dies betriebswirtschaftlich. Vonseiten des Gesetzgebers wurde und wird vorerst keine Regelung getroffen, wie mit dem CO2-Preis bei KWK/BHKW zu verfahren ist. Der Bundesverband GdW hatte versucht, mit den für BHKW/KWK-Anlagen zuständigen Fachverbänden ein Moratorium für Vertragsänderungen bis zu einer Entscheidung der Politik zu vereinbaren. Dieses kam leider nicht zustande.

Der Appell an die Politik wurde zeitnah gemeinsam in gutem Einvernehmen versandt. Die Reaktion des BMU bestätigt jedoch, dass vor der Bundestagswahl keine Lösung mehr erreicht werden kann.

Fazit: Die Wohnungswirtschaft wird angesichts der Ablehnung des BMU auf absehbare Zeit keine Lösung durch die Politik erhalten. Die KWKG-Novelle wird nicht vor 2022 begonnen und kann sich bis 2023 ziehen. Bis dahin wird es keine allgemeine Lösung geben. Damit verbleibt die Frage der Aufteilung des CO2-Preises (der auf das bezogene Erdgas anfällt) auf Wärme und Strom bei gekoppelten Prozessen (KWK, BHKW) bei den Vertragspartnern.

Mit dem CO2-Preis ist eine für KWK-Betreiber schwierige Situation entstanden. Das sollte aber nicht bedeuten, dass allein Wärmekunden die Folgen zu tragen haben. Die müssen das ggf. auch gegenüber ihren Mietern vertreten können. Sollte die Ausweisung des CO2-Preises nicht transparent erfolgt sein, empfehlen wir eine Rücksprache mit dem Energieversorger zur Klärung. Sollte ersichtlich sein, dass der CO2-Preis bei KWK/BHKW unangemessen auf die gelieferte Wärme verlegt wird, kann eine Vertragsunterzeichnung nicht empfohlen werden.

Eine allgemeine Lösung des Problems durch die Politik erwarten wir nicht vor 2023. Ein GdW-Rundschreiben finden Sie unter Downloads/GdW.