Mit dem am 15.04.2021 veröffentlichtem Beschluss hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts das Gesetz zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin (MietenWoG Bln) für mit dem Grundgesetz unvereinbar und deshalb für nichtig erklärt. Gegenstand des Verfahrens war ein entsprechender Normenkontrollantrag von 284 Abgeordneten von CDU/CSU und FDP sowie zwei Vorlagen des Berliner Landgerichts und des Amtsgerichts Mitte (2 BvF 1/20;2 BvL 4/20; 2 BvL 5/20).
Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung sehr deutlich gemacht, dass Regelungen zur Miethöhe für frei finanzierten Wohnraum, der auf dem freien Wohnungsmarkt angeboten werden kann (ungebundener Wohnraum), in die konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit falle. Die Länder sind daher zur Gesetzgebung nur befugt, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungskompetenz keinen abschließenden Gebrauch gemacht hat (Art. 70, Art. 72Abs. 1 GG). Da der Bundesgesetzgeber das Mietpreisrecht in den §§ 556 bis 561 BGB abschließend geregelt hat, sei aufgrund der Sperrwirkung des Bundesrechts für die Gesetzgebungsbefugnis der Länder kein Raum.
Da das MietenWoG Bln im Kern ebenfalls die Miethöhe für ungebundenen Wohnraum regelt, ist es insgesamt nichtig.
Die Entscheidung ist hinsichtlich der Begründung mit 7 : 1 Stimmen, im Ergebnis einstimmig ergangen. Mit diesem eindeutigem Votum gibt das höchste deutsche Gericht klar zu erkennen, dass Berlin seine Kompetenzen überschritten hat. Der Versuch staatspolitisches Neuland zu betreten ist damit gescheitert.
Die Wohnungswirtschaft begrüßt das Urteil und ist sehr erleichtert, dass das oberste Verfassungsgericht unsere Rechtsauffassung teilt, die sich unter anderem auf das von uns beauftragte Gutachten des früheren Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts, Prof. Hans-Jürgen Papier, stützt. Insofern ist das Urteil gut für den Erhalt der Glaubwürdigkeit unseres Rechtsstaates.
Die klare Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts verhindert einen mietrechtlichen Flickenteppich auf Landesebene und sichert die dringend notwendige Einheit der Rechtsordnung im Bereich des Mietrechts. Für Berlin konnte ein Mietendeckel abgewendet werden. Mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist aber nunmehr auch klar, dass diese Diskussion weiterhin auf der Bundesebene geführt werden wird.