§ 13 b UStG ab 2021 – Betroffenheit – Übergangsregelung bis zum 31.03.2021
Durch das Jahressteuergesetz 2020 wurde zum 01.01.2021 der Katalog der Leistungen, die die Umkehr der Steuerschuldnerschaft (§ 13 b UStG) auslösen, erweitert um „sonstige Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation” (§ 13 b Abs. 2 Nr. 12 UStG). Nach § 13 b Abs. 5 Satz 6 UStG schuldet der Empfänger solcher Leistungen dann die Umsatzsteuer, wenn er ein Unternehmer ist, dessen Haupttätigkeit in Bezug auf den Erwerb dieser Leistungen in deren Erbringung besteht und dessen eigener Verbrauch dieser Leistungen von untergeordneter Bedeutung ist.
Es wurde die Frage aufgeworfen, ob Wohnungsunternehmen (Vermieter) als Empfänger von Telekommunikationsdienstleistungen aufgrund der Umlage der Kosten für den Kabelanschluss, die Signalweiterleitung etc. im Rahmen der Betriebskosten (§ 2 Nr. 15 b BetrKV) an die Mieter von dieser Neuregelung betroffen sind.

Wir sind der Auffassung, dass Wohnungsunternehmen in diesem Fall nicht von der Neuregelung betroffen sind. Das deckt sich auch mit der Gesetzesbegründung zu § 13 b Abs. 5 Satz 6 UStG2, wonach Unternehmer, die Telekommunikationsdienstleistungen nur als Nebenleistungen erbringen, gerade nicht von der Neuregelung betroffen sein soll(t)en. Im hier betrachteten Fall ist das Wohnungsunternehmen alleiniger Vertragspartner eines Telekommunikationsanbieters und Empfänger der Telekommunikationsdienstleistungen. Die Haupttätigkeit des Wohnungsunternehmens besteht in der Vermietung der Wohnungen. Das Wohnungsunternehmen erbringt keine Telekommunikationsdienstleistung gegenüber den Mietern. Im Rahmen seiner mietvertraglichen Verpflichtungen stellt das Wohnungsunternehmen in den Wohnungen – auch – Telekommunikationsangebote zur Verfügung – als Nebenleistung zur Hauptleistung der Vermietung, die von der Betriebskostenumlage umfasst sind.
Das BMF hat sich mit Schreiben vom 23.12.2020 zur Thematik geäußert. Allerdings greift das BMF nicht die in der Gesetzesbegründung aufgeführte Ausnahme in Bezug auf Nebenleistungen auf, sondern fasst die Betroffenheit von der Neuregelung weit. Es wird auf die sog. „Wiederverkäufer”-Eigenschaft des Leistungsempfängers abgestellt. Danach besteht die Haupttätigkeit des Unternehmers in Bezug auf den Erwerb dieser Leistungen dann in deren Erbringung, wenn der Unternehmer mehr als die Hälfte der von ihm erworbenen Leistungen „weiterveräußert”. Der eigene Verbrauch dieser Leistungen ist von untergeordneter Bedeutung, wenn nicht mehr als 5% der erworbenen Leistungen zu eigenen Zwecken verwendet wird. Eine diesbezüglich vom Finanzamt erteilte Bescheinigung dient als Nachweis der Wiederverkäufer-Eigenschaft.
Das ist insofern missverständlich und führt zu Irritationen hinsichtlich der Betroffenheit. Hier bedarf es der Nachbesserung.
Wir verweisen diesbezüglich auf eine vergleichbare Regelung – die Umkehr der Steuerschuldnerschaft bei der Lieferung von Elektrizität durch einen Wiederverkäufer. Hier hat die Finanzverwaltung zur Prüfung der Wiederverkäufer-Eigenschaft im Umsatzsteueranwendungserlass explizit geregelt, dass Lieferungen von Elektrizität, die als Nebenleistung erfolgen, nicht als weiterveräußert in diesem Sinne gelten (Abschnitt 3g.1. Abs. 2 Satz 3 UStAE). Nichts anderes kann für sonstige Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation gelten.
Hinweis:
Für Leistungen bis zum 31.03.2021 gilt noch eine Übergangsregelung. Das heißt, keine Anwendung der Neuregelung, sofern (einvernehmlich) von der Steuerschuldnerschaft des leistenden Unternehmers ausgegangen wird.