Der unter anderem für das Mietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18.03.2021 in einem Musterfeststellungsverfahren (VIII ZR 305/19) entschieden, dass der Vermieter aufgrund der im Dezember 2018 für die Zeit ab Dezember 2019 angekündigten Modernisierungsmaßnahmen in ihrer großen Wohnanlage eine Mieterhöhung nach den bis Ende 2018 geltenden Vorschriften berechnen konnte. Eines engen zeitlichen Zusammenhangs zwischen der Modernisierungskündigung und dem voraussichtlichen Beginn der Arbeiten bedarf es nicht. Hintergrund des Verfahrens war die durch den Bundesgesetzgeber zwischenzeitlich abgesenkte „Umlage” von 11% auf 8%.
Auswirkungen auf Wohnungsunternehmen
Der BGH hat anders als die Erstinstanz, das Oberlandesgericht entschieden. Dies zeigt bereits, wie streitig die hier behandelte Frage nach Verabschiedung des Gesetzes war. Entscheidend war für den BGH offenbar, dass der Vermieter bereits vor Inkrafttreten des neuen § 559 BGB in der Lage war, eine ordnungsgemäße Modernisierungsankündigung vorzunehmen, die dem Mieter dann auch rechtzeitig vor Inkrafttreten der neuen Bestimmungen zugegangen ist.
Auch wenn der Zusammenhang zwischen der Ankündigung und der wenige Tage später in Kraft getretenen Änderung auffällig und sicherlich auch nicht stilbildend für unsere Branche war, so hat der BGH mangels klarer Anhaltspunkte kein treuwidriges Verhalten des Vermieters gesehen, da dieser sich schlicht an das Gesetz gehalten habe. Mit anderen Worten: Der Gesetzgeber hätte ein solches Verhalten selber durch eine andere Überleitungsvorschrift verhindern können. Grundsätzlicher Bedarf für eine Änderung des § 559 BGB ergibt sich aus dieser Entscheidung also nicht. Gleichwohl hat die politische Debatte über eine erneute Änderung des § 559 BGB im Vorfeld der Bundestagswahl neue Nahrung erhalten.
Ein ausführliches GdW-Schreiben zum Urteil finden Sie unter Downloads/GdW:
https://www.vdwbayern.de/mitgliederbereich/downloads/gdw-informationen/