Sofern in 2020 keine Aufsichtsratswahlen stattgefunden haben, bleiben Aufsichtsratsmitglieder, deren Amtszeit eigentlich in 2020 ausgelaufen wäre, gemäß § 3 Abs. 5 Satz 1 COVMG (Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie) auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Bestellung eines Nachfolgers im Amt. Erfolgt diese Bestellung des Nachfolgers im Jahr 2021 stellt sich die Frage, wie lange die Amtszeit des jeweiligen Nachfolgers dauert.

Wenn die Generalversammlung (GV) 2020 im Jahr 2021 nachgeholt wird, stellt sich zudem die Frage nach dem Zeitpunkt der Wahl. In welcher GV soll die Wahl erfolgen? Insoweit ist danach zu differenzieren, ob die Wahl der eigentlich in 2020 zu wählenden AR-Mitglieder in der nachgeholten GV 2020 oder in der GV 2021 erfolgt. Es kann auch sein, dass die Versammlungen 2020 und 2021 zusammengefasst werden. Jede dieser Varianten ist aus unserer Sicht möglich.

Durch die Sonderregelungen im COVMG kann es dazu kommen, dass die normalen Satzungsregelungen nicht mehr wortlautgetreu anwendbar sind. Die dadurch entstehenden Widersprüche müssen unter Wahrung der Mitgliederrechte aufgelöst werden. Zur Auflösung dieser Widersprüche gibt es verschiedene Möglichkeiten. Jede dieser Möglichkeiten hat Vorzüge aber auch gewisse Nachteile.

Im Rahmen einer Abwägung ist zu entscheiden, welche der jeweiligen Möglichkeiten im konkreten Fall genutzt wird. Ein gewisses rechtliches Risiko ist – mangels gesetzlicher Regelung oder Rechtsprechung dazu – jeder aufgezeigten Alternative immanent.
In Abstimmung mit der Konferenz der Prüfungsdirektoren und dem GdW-Fachausschuss Recht wurden verschiedene Alternativen herausgearbeitet. Welcher Weg im konkreten Fall gewählt wird, muss im Einzelfall entschieden werden.

Das ausführliche GdW-Schreiben zu den verschiedenen Konstellationen und Alternativen finden Sie im Mitgliederbereich unserer Website unter Downloads/GdW-Rundschreiben und bei den Corona-Informationen: Link

In der aktuellen Ausgabe der Publikation wohnen – ZdW Bayern gibt es zudem einen umfassenden Artikel von Dr. Stefan Roth, Justiziar und Verbandsvorstand, zum Thema Pandemie und Genossenschaftsrecht. Der Beitrag beschäftigt sich unter anderem mit dem Thema Amtszeit von Aufsichtsratsmitgliedern im Falle einer Verschiebung der Generalversammlung in 2020 und spricht Empfehlungen aus.