Wann eine novellierte Heizkostenverordnung in Kraft treten wird, ist weiter unklar. Der Referentenentwurf wurde vom BMWi intern vorbereitet, ist aber noch blockiert, weil es keine Entscheidung darüber gibt, ob zusammen mit der 1:1-Umsetzung der europäischen Anforderungen auch Regelungen für eine begrenzte Umlagefähigkeit des CO2-Preises getroffen werden. Der nationale CO2-Preis wird ab 01.01.2021 erhoben.

Entsprechend dem Klimaschutzprogramm 2030 sind Änderungen im Mietrecht zu prüfen, die eine begrenzte Umlagefähigkeit der CO2-Bepreisung vorsehen. Dazu wurde im September ein gemeinsames Eckpunktepapier von BMU, BMJV und BMF erstellt. Dieses Eckpunktepapier fand keinen Konsens in der Bundesregierung. Bislang gibt es keine weiteren Vorschläge für die politische Diskussion, weder als Eckpunktepapier noch als Gesetzesentwurf.

Die Wohnungswirtschaft lehnt die Eckpunkte von BMU, BMJV und BMF zur beabsichtigten Begrenzung der Umlagefähigkeit der CO2-Bepreisung strikt ab. In einem GdW-Kompakt „Anreizwirkung durch zielgerichtete Lastenverteilung” vom 02.12.2020 werden die Gründe erläutert und die Notwendigkeit differenzierter Betrachtung sowie einer gerechten Verteilung der Lasten, die durch den Klimaschutz entstehen, dargestellt. Das GdW-Kompakt sowie ein ausführliches GdW-Rundschreiben zum Thema finden Sie in unserem Mitgliederbereich unter Downloads/GdW.

Aufgrund einer fehlenden sondergesetzlichen Regelung zu einer begrenzten Umlagefähigkeit des CO2-Preises werden ab 01.01.2021 die Mieter zunächst den vollen CO2-Preis tragen. Es muss allerdings damit gerechnet werden, dass im Laufe des kommenden Jahres eine Regelung über eine Kostenteilung kommt. Diese darf dann aber erst ab dem Inkrafttreten der Regelung gelten. Eine Rückwirkung ist unzulässig.