Nachstehend aufgeführte Buchungsunterlagen können nach dem 31. Dezember 2020 vernichtet werden:
– Aufzeichnungen aus 2010 und früher,
– Inventare, die bis zum 31. Dezember 2010 aufgestellt worden sind,
– Bücher, in denen die letzte Eintragung im Jahr 2010 oder früher erfolgt ist,
– Jahresabschlüsse, Lageberichte und Eröffnungsbilanzen, die 2010 oder früher aufgestellt worden sind,
– Buchungsbelege aus dem Jahr 2010 und früher
– Empfangene Handels- und Geschäftsbriefe und Kopien der abgesandten Handels- und Geschäftsbriefe, die 2014 oder früher empfangen oder abgesandt wurden,
– sonstige für die Besteuerung bedeutsame Unterlagen aus dem Jahr 2014 oder früher.
Dabei sind die Fristen für die Steuerfestsetzungen zu beachten. Es wird davon ausgegangen, dass die letzten Aufzeichnungen für das jeweilige Jahr im Folgejahr erfolgten. Wurden sie später vorgenommen, sind die Unterlagen entsprechend länger aufzubewahren.
Unterlagen dürfen nicht vernichtet werden, wenn sie von Bedeutung sind
– für eine begonnene Außenprüfung
– für anhängige steuerstraf- oder bußgeldrechtliche Ermittlungen,
– für ein schwebendes oder aufgrund einer Außenprüfung zu erwartendes Rechtsbehelfsverfahren oder zur Begründung der Anträge an das Finanzamt und
– bei vorläufigen Steuerfestsetzungen.
Es ist darauf zu achten, dass die elektronisch erstellten Daten für zehn Jahre vorgehalten werden müssen. Natürliche Personen, deren Summe der positiven Einkünfte aus Überschusseinkünften (aus nichtselbstständiger Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung sowie sonstige Einkünfte) mehr als 500.000 Euro im Kalenderjahr 2020 betragen hat, müssen die im Zusammenhang stehenden Aufzeichnungen und Unterlagen sechs Jahre aufbewahren. Bei Zusammenveranlagung sind die Feststellungen für jeden Ehegatten gesondert maßgebend. Die Verpflichtung entfällt erst mit Ablauf des fünften aufeinanderfolgenden Kalenderjahres, in dem die Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
Die Frist beginnt stets mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die letzten Eintragungen, Änderungen oder Handlungen in den jeweiligen Unterlagen vorgenommen wurden bzw. Handelsbriefe empfangen oder abgesandt worden sind.