Am 17.12.2020 hat der Bundestag das Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften – EEG 2021 verabschiedet und am 18.12.2020 hat es den Bundesrat passiert. Das EEG ist am 01.01.2021 in Kraft getreten. Ziel des Gesetzes ist, dass 2030 der Anteil von Strom aus erneuerbaren Energien auf 65% steigt und noch vor 2050 der gesamte erzeugte wie verbrauchte Strom in Deutschland treibhausgasneutral wird.

Das Gesetz enthält substanzielle Verbesserungen für Mieterstrom. Die intensive interessenpolitische Arbeit hat sich gelohnt – die Verbände haben in unzähligen Stellungnahmen, Gesprächen und Papieren für praxisgerechte Lösungen geworben.

Außerdem hat der Deutsche Bundestag zum EEG eine Entschließung angenommen. Darin fordert der Bundestag die Bundesregierung auf, unverzüglich einen Regelungsvorschlag vorzulegen, der es dem Deutschen Bundestag ermöglicht, eine gesetzliche Regelung zu beschließen, nach der Wohnungsunternehmen die erweiterte Kürzung bei der Gewerbesteuer nicht verlieren, wenn sie unter anderem Mieterstrom über Solaranlagen auf ihren Gebäuden erzeugen und veräußern (allgemeine Ausnahme). Dem vorausgegangen war das gemeinsame Bekenntnis von GdW und VKU (Verband kommunaler Unternehmen), dass bis zu einer Neugestaltung der Umlage- und Entgeltsystematik die Erzeugung und Veräußerung selbsterzeugten Stroms aus Mieterstromanlagen die Gewerbesteuerfreiheit der Vermietungserträge nicht gefährden soll.

Wir erhoffen uns noch in dieser Legislaturperiode eine Lösung der gewerbesteuerlichen Problematik.

Die meisten Forderungen der Wohnungswirtschaft zum Mieterstrom wurden mit dem EEG 2021 erfüllt. Einige hatte bereits der Regierungsentwurf umgesetzt (wie das Lieferkettenmodell oder die Erhöhung des Mieterstromzuschlags), andere wurden erst im parlamentarischen Verfahren umgesetzt (wie der Quartierszusammenhang, die Erweiterung von Eigenstrom auf 30 kWp, der komplette Verzicht auf Anlagenzusammenfassung). Eine ausführliche Darstellung der Verbesserungen für den Mieterstrom finden Sie in einem Rundschreiben des GdW im Mitgliederbereich unserer Website (Downloads/GdW).

Weiter wurden mit dem EEG 2021 u.a. folgende Punkte geregelt:

  • Einführung von Regelungen für Erneuerbare-Energien-Anlagen, die nach 20 Jahren Betrieb ausgefördert sind.
  • Regelungen zu Smart-Meter-Einbauverpflichtungen: Erneuerbare-Energien- und KWK-Anlagen sollen erst ab 7 kW äquivalent zum Messstellenbetriebsgesetz intelligente Messsysteme einbauen müssen, wenn das Bundesamt für Sicherheit und Technik (BSI) bestimmte technische Voraussetzungen feststellt. Bei Anlagen zwischen 7 kW und 25 kW müssen ab dem durch das BSI festgelegten Einbauzeitpunkt Smart-Meter eingebaut werden, mit denen die Ist-Einspeisung abgerufen werden kann. Anlagen größer 25 kW müssen ferngesteuert regeln können.
  • Für Neuanlagen ab 500 kW installierter Leistung entfällt die Vergütung schon ab vier Stunden negativer Preise. Dafür verlängert sich der Vergütungszeitraum um Zeiten ohne Vergütung.
  • Es werden Ausschreibungen für Photovoltaikdachanlagen ab 750 kW eingeführt. Eigenverbrauch bei Anlagen, die über Ausschreibungen vergütet werden, ist nicht mehr zulässig. Die Ausschreibungssicherheit liegt bei 70 Euro/kW und der Gebots-
    höchstwert bei 9,0 ct/kWh. Für Photovoltaikdachanlagen zwischen 300 kW und 750 kW installierter Leistung können Anlagenbetreiber wählen, ob sie an Ausschreibungen teilnehmen oder in der Festvergütung bleiben. Bei Festvergütung werden aber nur noch 50 Prozent der erzeugten Strommenge vergütet. Die übrige Strommenge soll der Anlagenbetreiber selbst verbrauchen oder ungefördert direkt vermarkten.