Die für 2021 geplante Volkszählung wird um ein Jahr verschoben. Das hat der Bundestag am 5.11.2020 auf Initiative der Bundesregierung beschlossen. Als Folge der Corona-Pandemie konnten die Vorbereitungen für den ursprünglich vorgesehenen Zensus im kommenden Jahr nicht wie geplant durchgeführt werden.
Eine Verschiebung des Zensus war bereits seit dem Frühjahr im Gespräch. Der Zensus 2022 soll wie der letzte Zensus 2011 hauptsächlich registergestützt ablaufen. Wohnungsunternehmen sind weiter angehalten, sich auf die Gebäude- und Wohnungszählung vorzubereiten.
Informationspflichten der Vermieter und Verwalter nach DS-GVO
Mit dem Zensusgesetz 2021 werden die Eigentümerinnen und Eigentümer sowie Verwalterinnen und Verwalter von Wohnraum verpflichtet, bestimmte Auskünfte zu den von ihnen vermieteten Wohnungen zu geben. Dies dient der Erfüllung der EU-Verordnung Zensus (EG) Nr. 763/2008. Die Auskunftspflicht umfasst im Rahmen der Gebäude- und Wohnungszählung 2021 auch die einmalige Mitteilung der Vor- und Nachnamen von bis zu zwei Bewohnern bzw. Bewohnerinnen. Diese sogenannten Hilfsmerkmale dienen der statistischen Generierung von Haushalten, um zu ermitteln, welche Personen an einer Anschrift in welchen konkreten Wohnverhältnissen (d.h. Wohnfläche, Zahl der Räume) leben.
Mit dem Zensusgesetz 2021 werden die Eigentümerinnen und Eigentümer sowie Verwalterinnen und Verwalter von Wohnraum verpflichtet, bestimmte Auskünfte zu den von ihnen vermieteten Wohnungen zu geben. Dies dient der Erfüllung der EU-Verordnung Zensus (EG) Nr. 763/2008. Die Auskunftspflicht umfasst im Rahmen der Gebäude- und Wohnungszählung 2021 auch die einmalige Mitteilung der Vor- und Nachnamen von bis zu zwei Bewohnern bzw. Bewohnerinnen. Diese sogenannten Hilfsmerkmale dienen der statistischen Generierung von Haushalten, um zu ermitteln, welche Personen an einer Anschrift in welchen konkreten Wohnverhältnissen (d.h. Wohnfläche, Zahl der Räume) leben.
Wohnungsunternehmen speichern als vermietende Unternehmen Angaben zu ihren Mieterinnen und Mietern. Diese Angaben sind üblicherweise begrenzt auf Zwecke, die der Durchführung der Mietverhältnisse dienen (Nebenkostenabrechnung, Veranlassung von Handwerkerarbeiten etc.). Die gesetzlich angeordnete einmalige Übermittlung von Namen an die Statistischen Ämter des Bundes und der Länder im Jahr 2021 geht in der Regel über die gewöhnliche Durchführung des Mietverhältnisses hinaus.
Aus datenschutzrechtlicher Sicht kann diese Übermittlung daher als Änderung des Verarbeitungszwecks bewertet werden, da die Daten für einen anderen Zweck weiterverarbeitet werden, als den, für den sie ursprünglich gespeichert wurden. Die Mieterinnen und Mieter müssen daher nach Artikel 13 DS-GVO über die Weitergabe ihrer Daten zu statistischen Zwecken an die Statistischen Ämter des Bundes und der Länder informiert werden. In vielen Fällen kann es sein, dass Mietverträge oder spezielle Vereinbarungen, die seit Inkrafttreten der DSG-VO geschlossen wurden, eine Generalklausel enthalten, mit der die Mieterinnen und Mieter über die Weitergabe ihrer Daten, die auf rechtlichen Verpflichtungen beruhen, bereits informiert wurden.
Aus Gründen der Vorsicht empfehlen wir, grundsätzlich alle Mieter über die Weitergabe der Daten zu informieren. Maßgeblich ist, dass der Zugang der Informationen nachgewiesen werden kann. Die Information kann im Rahmen der üblichen Kommunikation mit dem Mieter erfolgen. Mindestangaben, die Informationsschreiben haben sollten, finden Sie auf der Internetseite www.zensus2021.de.