Im Land Berlin gilt seit dem Frühjahr 2020 der sog. „Mietendeckel“, der die Höhe einer Miete für Wohnraum in mehreren Stufen begrenzt. Bekanntlich ist diese Vorgehensweise des Landes Berlin politisch heftig umstritten. Und auch die juristische Rechtmäßigkeit eines Mietendeckels auf der Ebene eines Bundeslandes wird kontrovers diskutiert. Mit Beschluss vom 28.10.2020 (Az. 1 BvR 972/20) wies das Bundesverfassungsgericht einen Eilantrag auf vorläufigen Rechtsschutz, den ein Berliner Vermieter gegen die Mietenbeschränkung gestellt hatte, zurück. Laut Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts sind „keine schweren Nachteile“ für den Vermieter, hervorgerufen durch den Mietendeckel, erkennbar. Die Vermieter hätten nicht dargelegt, dass ihnen im Fall der Ablehnung ihres Antrags „ein schwerer Nachteil von besonderem Gewicht“ drohe. Ungeachtet dessen, so das Gericht weiter, seien auch für die Gesamtheit oder eine erhebliche Zahl der Vermieter Berlins keine solchen Nachteile ersichtlich. Das Bundesverfassungsgericht betonte, dass die Verfassungsbeschwerde gegen den Mietendeckel weder von vornherein unzulässig, noch offensichtlich unbegründet sei. Die Frage, ob dem Land Berlin die Gesetzgebungskompetenz für die angegriffenen Regelungen eines Mietendeckels zusteht, müsse „als offen“ bezeichnet werden und bedürfe einer näheren Prüfung im Verfahren der Verfassungsbeschwerde. Bei der Frage jedoch, ob das Inkrafttreten eines neuen Gesetzes im Eilverfahren ausgesetzt werden solle, sei ein „besonders strenger Maßstab“ anzulegen. Wirtschaftliche Auswirkungen der neuen Gesetzgebung auf die Unternehmen allein genügen hierfür nicht. Sie können erst dann als „von besonderem Gewicht“ gewertet werden, wenn sie „existenzbedrohende Ausmaße“ annehmen. Solches war von der Beschwerdeführerin nicht vorgetragen worden. Bei der den Eilantrag betreibenden Vermietungsgesellschaft würden im Falle einer später festgestellten Verfassungswidrigkeit des Mietenbegrenzungsgesetzes „grundsätzlich keine irreversiblen Schäden“ eintreten. Denn in diesem Fall könnte sie die vereinbarten Mietbeträge rückwirkend verlangen. Zwar bestehe die nicht von der Hand zu weisende Gefahr, so das Gericht weiter, dass einzelne Mieter die erst nachträglich geschuldete Miete nicht mehr zahlen können. Anhaltspunkte dafür, dass dies existenzbedrohende Ausmaße annehmen könnte, habe die Immobiliengesellschaft aber nicht aufgezeigt. Auch im Hinblick auf die Gesamtheit der Berliner Vermieter oder wenigstens für eine erhebliche Zahl der Vermieter seien solche schwerwiegenden Nachteile von der die beschwerdeführenden Vermietungsgesellschaft nicht aufgezeigt worden.
Anmerkung
Auch in Bayern ist die Thematik eines Mietendeckels auf Landesebene Gegenstand eines laufenden Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht. Hier betreibt die „Initiative Mietenstopp“ ein Verfahren gegen die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofes, der festgestellt hatte, dass dem Land Bayern die Gesetzgebungskompetenz für den Erlass eines mietenbegrenzenden Landesgesetzes fehle. Die Initiative lässt in diesem Zusammenhang überprüfen, ob nicht etwa der Bayerische Verfassungsgerichtshof selbst die Grenzen seiner Prüfungskompetenz überschritten habe, da er sich in seiner Entscheidung auch um Normen aus dem Bundesrecht gekümmert, und sich nicht auf die bayerischen Gesetze beschränkt habe.
Fraglich könnte in diesem Zusammenhang sein, ob die Abweisung des vermieterseitigen Eilantrags aus Berlin durch das Bundesverfassungsgericht möglicherweise etwas aussagen kann, wie die bayerische Situation entschieden werden wird, und vor allen Dingen, wie es sich mit der grundgesetzlichen Kompetenzverteilung zwischen dem Bund und den Ländern verhält. Hier muss herausgestellt werden, dass der Eilantrag gegen das Inkrafttreten eines Gesetzes oder eines Teiles hiervon eben gerade den vom Bundesverfassungsgericht erwähnten sehr strengen Prüfungsvoraussetzungen unterliegt. Die Wirksamkeit, und damit auch Durchsetzbarkeit, des legislativen Handelns wird verfassungsrechtlich als hohes Gut angesehen, sodass in einem solchen Eilverfahren erst einmal nur entschieden wird, ob die Beschwerdeführen nicht auf die Sachentscheidung „warten können“, ohne größere Schäden zu erleiden. Hier kam das Gericht zum Schluss, dass dieses Warten zumutbar ist. Die Sachfrage ist hiermit jedoch keineswegs entschieden, nicht einmal ist eine Tendenz, wie die materielle Entscheidung ausfallen könnte, durch die Entscheidung über die Beschwerde angezeigt worden. Wir vertreten die Auffassung, dass eine entsprechende Gesetzeskompetenz auf Landesebene fehlt.