Nach langen, intensiven Verhandlungen ist es dem AGV Arbeitgeberverband der Deutschen Immobilienwirtschaft gelungen, mit den Verbänden der Bauwirtschaft, der IG Bauen-Agrar-Umwelt und der Sozialkasse der Bauwirtschaft eine Vereinbarung zu treffen, die den Anwendungsbereich der Tarifverträge der Deutschen Immobilienwirtschaft von dem der allgemeinverbindlichen Sozialkassen-Tarifverträge der Bauwirtschaft zum Gegenstand hat.
Unternehmen der Immobilienwirtschaft, in denen auch baugewerbliche Leistungen erbracht werden, unterfallen danach nicht dem Anwendungsbereich der Sozialkassen-Tarifverträge der Bauwirtschaft, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen.
Wohnungsgenossenschaften, Wohnungsunternehmen der öffentlichen Hand und kirchliche Wohnungsunternehmen sowie deren selbständige Betriebsabteilungen sind nicht beitragspflichtig i.S. des Sozialkassenverfahrens, wenn sie
– am 01.01.2020 durch Mitgliedschaft im Arbeitgeberverband der Deutschen Immobilienwirtschaft tarifgebunden sind und
– die baulichen Tätigkeiten sich auf Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen im eigenen Bestand beschränken.
Das gilt auch für den Fall, dass Unternehmen der genannten Unternehmensformen die Tätigkeiten in eine 100%-igen Tochtergesellschaft verlagert haben, die am 01.01.2020 durch Mitgliedschaft im Arbeitgeberverband der Deutschen Immobilienwirtschaft tarifgebunden gewesen ist und deren bauliche Tätigkeiten sich auf Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen in dem Bestand der Muttergesellschaft beschränken.
Für Unternehmen, die nach dem 01.01.2020 tarifgebundenes Mitglied des Arbeitgeberverbandes wurden, ist ein Clearingstellenverfahren vereinbart worden, in dem geprüft wird, ob die vorstehende Abgrenzung entsprechend angewendet werden kann. Das Clearingstellenverfahren findet zudem für solche Mitgliedsunternehmen Anwendung, die nicht den oben genannten Unternehmensformen unterfallen.