Nach derzeitiger Rechtslage ist es nicht möglich, die Corona-Prämie für Arbeitnehmer mit der Dezember-Abrechnung auszubezahlen, wenn die Auszahlung erst im Januar 2021 erfolgt. Denn die Zahlungen der Corona-Prämie im Sinne des § 3 Nr. 11a EStG stellen keinen laufenden Arbeitslohn dar. Es handelt sich vielmehr um einen sonstigen Bezug im Sinne des § 38a Abs. 1 S. 3 EStG.
Anders als im Lohnsteuerabzugsverfahren gilt hier nicht das allgemeine Zuflussprinzip, sondern der Abflusszeitpunkt des Arbeitgebers (wann wurde die Zahlung geleistet). 

Praxistipp:
Arbeitgeber sollten die weitere Entwicklung abwarten. Denn der Gesetzgeber diskutiert im Moment, die Befristung der Corona-Prämie um einen Monat zu verlängern (bis 31.01.2021).