Nach derzeitiger Rechtslage ist es nicht möglich, die Corona-Prämie für Arbeitnehmer mit der Dezember-Abrechnung auszubezahlen, wenn die Auszahlung erst im Januar 2021 erfolgt. Denn die Zahlungen der Corona-Prämie im Sinne des § 3 Nr. 11a EStG stellen keinen laufenden Arbeitslohn dar. Es handelt sich vielmehr um einen sonstigen Bezug im Sinne des § 38a Abs. 1 S. 3 EStG.
Anders als im Lohnsteuerabzugsverfahren gilt hier nicht das allgemeine Zuflussprinzip, sondern der Abflusszeitpunkt des Arbeitgebers (wann wurde die Zahlung geleistet).
Anders als im Lohnsteuerabzugsverfahren gilt hier nicht das allgemeine Zuflussprinzip, sondern der Abflusszeitpunkt des Arbeitgebers (wann wurde die Zahlung geleistet).
Praxistipp:
Arbeitgeber sollten die weitere Entwicklung abwarten. Denn der Gesetzgeber diskutiert im Moment, die Befristung der Corona-Prämie um einen Monat zu verlängern (bis 31.01.2021).
Arbeitgeber sollten die weitere Entwicklung abwarten. Denn der Gesetzgeber diskutiert im Moment, die Befristung der Corona-Prämie um einen Monat zu verlängern (bis 31.01.2021).